Kurz und knapp 109 (Steuerrecht, Familienrecht, Schwerbehindertenrecht, Grundstücksrecht)
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Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:
Kindergeld gemäß dem Wohnsitz
Gemäß § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) beträgt das Kindergeld seit 1. Januar 2009 164,- Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 170.- Euro für das dritte Kind und 194,- Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
Für den Anspruch auf Kindergeld ist entscheidend, wo das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt und einen Kindergeldanspruch für ein Kind verneint, das seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt weder im Inland noch in einem EU-Mitgliedstaat hatte, sondern in einem sog. Drittstaat. (Beschluss v. 22.04.2009, Az.: III S 33/08)
Scheidungsverfahren ohne Anhörung
Ein Scheidungsverfahren kann in bestimmten Fällen auch ohne persönliche Anhörung der Parteien vom Gericht entschieden werden, wenn das Gericht auch ohne die Anhörung eine ausreichend sichere Entscheidungsgrundlage hat, wenn eine Versöhnung nicht zu erwarten und die Trennungszeit zweifelsfrei verstrichen ist.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat ein Scheidungsurteil für rechtens beurteilt, obwohl eine der Parteien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor Gericht erschienen war. (Urteil v. 19.11.2008, Az.: 5 F 650/07)
Elternassistenz im Bedarfsfall
Eine behinderte Mutter beantragte bereits vor der Geburt ihres Sohnes eine Elternassistenz nachdem die Elternzeit ihres Mannes endeten sollte. Weil sich die Behörden nicht über die Zuständigkeiten einigen konnten, klagte die Frau die Eingliederungshilfe beim Verwaltungsgericht Minden ein.
Die Richter gaben der Mutter Recht und betonten, dass auch einem behinderten Elternteil die Betreuung und Versorgung seines Kindes in einem Haushalt ermöglicht werden muss. (Urteil v. 31.07.2009, Az.: 6 L 382/09)
Grunddienstbarkeit mit mehreren Berechtigten
Das Landgericht Kassel hat entschieden, dass bei einer Grunddienstbarkeit mit mehreren Berechtigten nicht nur die Rechte der Berechtigten, sondern auch ihr Verhältnis untereinander bestimmt werden muss
Für die Eintragung im Grundbuch muss das Gemeinschaftsverhältnis hinreichend bestimmt sein. (Beschluss v. 26.05.2009, Az.: 3 T 92/09).
(WEL)
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