Kurze Unterschreitungen des vorgeschriebenen Abstands im Straßenverkehr bußgeldpflichtig

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OLG Hamm: Kurze Unterschreitungen des vorgeschriebenen Abstands im Straßenverkehr bußgeldpflichtig
(zu OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014 - 3 RBs 264/14.)

Wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den vorgeschriebenen Abstand unterschreitet, kann dies bereits als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden. Nicht notwendig sei in solchen Fällen die Feststellung einer „nicht ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung.

Sachverhalt

Der Betroffene hielt mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h den erforderlichen Sicherheitsabstand von 62 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug nur 17 Meter. Die Videoaufnahme zeigte den Pkw des Betroffenen erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Messung, die sich über 100 Meter erstreckte. Auf der davor aufgenommenen Strecke von 400 Metern wurde das Fahrzeug des Betroffenen verdeckt, weswegen man nur den vorausfahrenden Pkw erkennen konnte.

Kurzzeitige Abstandsunterschreitung aus Sicht des Fahrers

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes der Bußgeldkatalogverordnung zu einer Geldbuße von 150 Euro und einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt. Der Fahrer rügte, dass die Abstandsunterschreitung nur mit einem Bußgeld geahndet werden könne, wenn die Unterschreitung über eine Strecke von 140 Metern oder über 3 Sekunden vorliege, was bei ihm nicht festgestellt werden konnte. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

OLG: Objektive Unterschreitung vorwerfbar

Nach Ansicht des OLG Hamm habe das AG fehlerfrei festgestellt, dass der gebotene Sicherheitsabstand vom Betroffenen vorwerfbar nicht eingehalten wurde. Weitere Feststellungen seien nicht notwendig gewesen, da nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Abstandsunterschreitung bereits dann ordnungswidrig sei, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der gebotene Abstand objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar unterschritten werde.

Besondere Verkehrssituationen als Ausnahme

Nur in Ausnahmesituationen, wie dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, komme es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung an. Im vorliegenden Fall habe nach Ansicht des OLG das AG aber eine solche Ausnahmesituation zutreffend nicht angenommen.


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