Psychologische Aspekte eines Strafverfahrens

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Problematik bei polizeilicher Vernehmung

Obwohl sich gerade der Grundsatz des rechtsstaatlichen Strafverfahrens relativ einfach verinnerlichen ließe, sind viele Bürger außerstande, ihn im entscheidenden Moment abzurufen. Insbesondere eine polizeiliche Vernehmungssituation führt bei nicht wenigen Beschuldigten zu einer Gefühlsmelange aus Nervosität, Angst, Respekt und Überforderung und damit oft auch zu einem unüberlegten Handeln.

Obwohl der wegen einer Straftat Beschuldigte sein Aussageverweigerungsrecht theoretisch kennen müsste, da er darüber aufgeklärt wurde, macht er aufgrund der Autorität seines Gegenübers und der dadurch bedingten Einschüchterungswirkung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung davon nicht immer Gebrauch. Welche Ursachen dieses Verhalten hat, ist pauschal kaum zu beantworten: Auf der einen Seite denken gerade die zu Unrecht verdächtigten Beschuldigten, nur derjenige schweige, der etwas zu verbergen hätte.

Freundliche Polizeibeamte

Freundliche Polizeibeamte, die sogar Kaffee und Gebäck servieren, wirken auf diesen Typ des Beschuldigten per se vertrauenswürdig. Potenziert wird die Wahrscheinlichkeit des unüberlegten Handelns insbesondere dann, wenn Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen wurden und sich in einer fremden und durchaus unangenehmen Umgebung befinden, die sie so schnell wie möglich wieder verlassen möchten.

Der sich überschätzende Beschuldigte

Andererseits gibt es aber auch unter Selbstüberschätzung leidende Beschuldigte, die sich einbilden, sie könnten die Ermittlungsbehörde mit einer besonders raffinierten Geschichte austricksen und ihren eigenen Kopf ohne vorherige Anwaltskonsultation aus der Schlinge ziehen. Wenige Stunden nach einer undurchdachten Aussage stellt sich bei diesen Beschuldigten Reumütigkeit ein, weil sie erkennen, dass sie sich im sprichwörtlichen Sinne um „Kopf und Kragen“ geredet haben: Während die ihnen vorgeworfene Tat überhaupt nicht beweisbar gewesen wäre, gelingt die Überführung durch eine geständige Einlassung, die noch dazu möglicherweise Ermittlungsansätze für ein Folgeverfahren wegen eines völlig neuen, den Ermittlern bislang unbekannten Delikts bietet.

Polizei: Dein Freund und Helfer?

Für alle Beschuldigten von zentraler Bedeutung dürfte die Erkenntnis sein, dass ihnen polizeiliche Vernehmungsbeamte nicht in ihrer Rolle als „Freund und Helfer“, sondern als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft gegenübertreten. Berücksichtigt werden sollte im Kontakt mit den Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft, also insbesondere der Polizei, auch, dass diese kriminalistische Listen beherrschen, die für den Betroffenen nicht auf Anhieb erkennbar sind. So gehört es zum Standardrepertoire einiger Ermittlungsbeamter, über gezielte informatorische Befragungen die Notwendigkeit einer Beschuldigtenbelehrung zu umgehen. Über eine geschickte und jahrelang perfektionierte Frage-Antwort-Technik gelingt es häufig, den Betroffenen, der unbewusst ihn belastende Informationen preisgibt, in die Rolle des Beschuldigten zu drängen.

Um diese Methode zu veranschaulichen, sei folgendes Praxisbeispiel erwähnt:

Der Halter eines Kraftfahrzeugs wird von der Verkehrspolizeiinspektion angerufen, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet hat. So soll der Fahrer des Pkws des von der Verkehrspolizeiinspektion Angerufenen dem Strafanzeigenerstatter während eines Überholvorgangs den sog. Stinkefinger gezeigt haben. Auf die harmlos wirkende Frage des Vernehmungsbeamten hin, wo sich der Kfz-Halter denn zum Tatzeitpunkt befunden habe, gibt dieser – statt zu schweigen – bekannt, mit seinem Pkw unterwegs gewesen zu sein, und räumt alleine durch diese Antwort bereits einen Teil des Tatvorwurfs ein.

Aufgabe des engagierten Verteidigers

Die Aufgabe des engagierten Verteidigers ist es auch, den übereifrigen Vernehmungsbeamten Grenzen aufzuzeigen. Die Beschuldigteneigenschaft vorzuenthalten, die im Falle eines Tatverdachts dazu zwingt, über die Beschuldigtenrechte zu belehren, ist mit den Regeln der StPO nicht zu vereinbaren und kann dazu führen, dass die getroffenen Aussagen im weiteren Ermittlungsverfahren und auch vor Gericht unverwertbar sein werden.

Vorsicht vor Versprechungen von Polizeibeamten

Vorsicht geboten ist auch bei Versprechungen, die Polizeibeamte nur zu gerne in Aussicht stellen, um die Aussagebereitschaft des Beschuldigten herzustellen. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich das Vertrauen in die von staatlichen Stellen getätigten Zusagen nur zu oft als naiv. Zu beachten ist, dass ein Polizeibeamter in keinem Stadium des Verfahrens über eine Einstellung entscheiden oder eine Straferwartung sachgerecht prognostizieren kann, weshalb derartige Versprechungen von Polizeibeamten jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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