Strafbarkeit bei Corona-Soforthilfen gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Subventionsbetrug

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Nach § 264 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Subventionsbetrug begeht. Besondere und vor allem aktuelle Relevanz hat dieser Straftatbestand aufgrund der Corona-Subventionshilfe gewonnen.

§ 264 StGB enthält mehrere Straftatbestände. Vor allem relevant ist § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach stehen Unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unter Strafe.

Was sind Subvention? 

Subventionen sind legal definiert in § 264 Abs. 8 StGB. Die Corona-Soforthilfe fällt unter § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB.

WICHTIG: Wenn die Soforthilfe beantragt wurde, bevor der Gesetzgeber die Soforthilfe per Haushaltshilfe beschlossen wurde, handelt es sich wohl nicht um eine Subvention und die Strafbarkeit scheidet aus. Ein rückwirkender Haushaltsbeschluss führt nicht zu einer Strafbarkeit. Möglich wäre aber dann § 263 StGB, der normale Betrug. Dieser ist aber schwerer zu beweisen und Leichtigkeit scheidet hier aus.

Kurzarbeitergeld fällt übrigens nach herrschender Meinung auch unter Subvention gem. § 264 StGB.

Auch die Novemberhilfen, etc. fallen unter den Subventionsbegriff gem. § 264 StGB, wenn ein Haushaltsbeschluss vorlag.

Wer ist Subventionsgeber? 

Dieser ist in § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 2 Abs. 1 SubvG legal definiert.

Wenn ein Privater, z.B. eine Bank, Subventionsgeber sein, dann muss hierfür z.B. ein Vertrag vorliegen.

Wer ist tauglicher Täter?

Nicht unbedingt der Subventionsnehmer, auch derjenige, der beantragt, kann tauglicher Täter sein. Dies kann z.B. der Angestellte sein. Dann sind der Angestellte und der Unternehmer Subventionsnehmer.

Wie sieht die Tathandlung aus?

Das „Machen“ von Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Diese müssen falsch sein. Tatsachen sind gegenwärtige und vergangene Umstände, die dem Beweis zugänglich sind, siehe § 263 StGB.

Dazu gehören auch Gedanken, Absichten und Überzeugungen.

Abgefragte Tatsachen in den Soforthilfeanträgen sind z.B. die Anzahl der Mitarbeiter, Betrieb des Unternehmens im Haupterwerb (mindestens 51 % der Einnahmen), keine Schwierigkeiten des Unternehmens vor dem 31.12.2019, Unternehmen in existenzgefährdender Wirtschaftslage, Gründe für die existenzgefährdende Wirtschaftslage, Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten, etc.

Problem: Die Prognose über den Liquiditätsengpass im Rahmen des Soforthilfeantrages. Die Einnahmen werden nicht reichen, um die Ausgaben zu decken. Fraglich ist ob eine Prognose eine Tatsache sein kann. Der BGH bejaht das, weil ein Tatsachenkern besteht.

Was bedeutet „subventionserheblich“?

Siehe § 264 Abs. 9 StGB:

Entweder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als erheblich bezeichnet oder wenn für die Subventionsgewährung entscheidend. Gesetz: § 2 Abs. 1 SubvG i.V.m. den Angaben im Antragsformular und den Anlagen.

Mit § 2 Abs. 1 SubvG gibt der Gesetzgeber dem Subventionsgeber die Aufgabe und Befugnis, die subventionserheblichen Tatsachen zu bezeichnen. Dabei steht dem Subventionsgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Aber der Subventionsgeber muss Nr. 1 – 3 beachten.

Beispiel:

Subventionserheblich soll nach dem Subventionsgeber z.B. die IBAN sein. Allerdings fällt die IBAN-Angaben nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 SubvG. Deshalb ist eine falsche IBAN-Angabe nicht strafrelevant.

Die Bezeichnung als subventionserheblich muss durch den Subventionsgeber gegenüber dem Subventionsnehmer als zugegangene Erklärung vor der Antragstellung, eventuell formfrei und klar und nicht formelhalt formuliert, erfolgen.

Die Formulierung „Falsche Angaben sind strafbar“ reicht dabei nicht aus.

Bei Angabe höherer Betriebsausgaben kann dies schon genügen, weil dadurch ein Vorteil gegeben ist, dass die Subventionsentscheidung positiv ausgeht.

Wann sind Angaben „falsch“ und „unvollständig“?

Falsch sind Angaben, wenn sie objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Unvollständig sind Angaben, wenn nicht alle Subventionserheblichen Angaben gemacht werden und dadurch ein falsches Gesamtbild vermittelt wird. Bei einer vergessenen Angabe ist dies meistens nicht der Fall.

Vorsatz

Bedingter Vorsatz genügt. Er muss sich auf die tatsächlichen Umstände beziehen, aus denen sich die Subventionserheblichkeit ergibt.

In dubio pro reo ist man aus dem Vorsatz raus.

Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit reicht aus, siehe § 264 Abs. 5 StGB. Eine restriktive Auslegung muss erfolgen. Leichtfertigkeit scheidet aus, wenn ein Steuerberater oder ein einschlägig qualifizierter Mitarbeiter zum Beantragen beauftragt wird.

Wenn aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken falsche Angaben erfolgten, könnte Leichtfertigkeit entfallen.

Mögliche Verteidigungslinie:

Das Verhalten des Beschuldigten war nicht bedingt vorsätzlich, sondern nur leichtfertig. Dann erfolgt eine Strafrahmenverschiebung.

Bei Fahrlässigkeit würde sogar ein Freispruch erfolgen.

Wenn nur wegen Leichtfertigkeit verurteilt wird, kann an der Tat keine Teilnahme erfolgen.

Wann liegt tätige Reue vor?

Nach § 264 Abs. 6 StGB handelt straffrei wer die Auszahlung verhindert. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nicht möglich.

Wann tritt Verjährung des Subventionsbetruges ein?

Die Verjährung der Tat beginnt nach dem BGH (Az. 4 StR 136/19) erst mit dem tatsächlichen vollständigen Erhalt der Subventionszahlung bzw. dem Zugang des Ablehnungsbescheids.

Welches Gericht ist für die Sache zuständig?

Landgericht: § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GVG

Amtsgericht: Zuständigkeitskonzentration nach § 58 GVG möglich

Zweckwidriges Verhalten

Die Soforthilfe muss eingesetzt werden, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Alleine das „Liegenlassen“ für schlechte Zeiten könnte strafrechtlich relevant sein!

Mängel in der Anklageschrift:

  • Keine Rechtsgrundlage genannt
  • Nur formelle Bezeichnung der Subventionserheblichkeit „Diese Tatsache war subventionserheblich“ reicht nicht aus.
  • Keine Umstände zur Einbindung eines Dritten benannt, z.B. die Bank X.
  • Unzureichende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand

Rechtsanwalt Steffen Hammer 


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