Längere Einspruchsfrist bei Kindergeldrückforderungen

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Das Finanzgericht Köln hat mit zwei Urteilen vom 24.06.2014 entschieden, dass ein Bescheid über die Rückforderung von Kindergeld bis zu einem Jahr nach seiner Bekanntgabe angefochten werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde den irreführenden Eindruck erweckt hat, dass es auf die Einhaltung der grundsätzlich geltenden einmonatigen Frist nicht ankomme.

Sachverhalt

In beiden Verfahren hob die Bundesagentur für Arbeit wegen mangelnder Nachweise Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte rund 6.000 Euro Kindergeld zurück, weil die Empfänger des Kindergelds die Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist nachreichten. Die Bundesagentur für Arbeit wies diese Nachweise allerdings wegen Versäumnis dieser Frist zurück. Hiergegen klagten die Kindergeldempfänger.

Rechtsbehelfsbelehrung irreführend

Das Finanzgericht hat den Klägern Recht gegeben, da es der Ansicht war, dass die verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen irreführend gewesen seien. Problematisch war folgender Hinweis in der Belehrung: „Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“. Diese Formulierung erwecke nämlich den Eindruck, dass unabhängig von der Einspruchseinlegung, die fristgebunden ist, die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Fristablauf gegen den Bescheid zu wenden. Somit könne man innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung die Frist nicht in Gang setze.


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