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Landgericht Hannover: Kontoführungsgebühr in Ansparphase des Bausparvertrags unzulässig

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In der Ansparphase eines Bausparvertrags dürfen Bausparkassen keine Kontoführungsgebühren erheben. Bislang galt das nur für die Auszahlphase. Im Jahr 2017 wurden dann die Kunden vieler Bausparkassen darüber informiert, dass künftig in der Sparphase eine Kontogebühr erhoben werden würde, auch als „Servicepauschale“ bezeichnet. Das Landgericht Hannover stellte jedoch klar: Die Kontoführungsgebühr ist in der Ansparphase nicht zulässig. 

Schon 2017 entschied der BGH, dass die von vielen Bausparkassen erhobenen Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase unzulässig sind. Das Landgericht Hannover übertrug das im November 2018 auch auf die Sparphase. In dem betreffenden Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Landesbausparkasse (LBS) Nord geklagt. Die Bausparkasse hatte gegen das Urteil des Landgerichts Hannover Berufung eingelegt. Infolge eines Hinweises des OLG Celle nahm sie die Berufung dann aber wieder zurück.

Die zwei Phasen des Bausparvertrags

Für gewöhnlich unterteilt sich ein Bausparvertrag in zwei Phasen. In der Sparphase, die i. d. R. sieben Jahre oder länger dauert, zahlt der Verbraucher eine jährliche oder monatliche Rate. Ist ein gewisses Mindestguthaben angespart und sind etwaige weitere Voraussetzungen erfüllt, wird dem Kunden die Bausparsumme ausgezahlt, bestehend aus seinem Guthaben und einem zusätzlichen Darlehen. Anschließend beginnt die Darlehensphase, in der das Darlehen vom Bausparer nach und nach zurückgezahlt wird.

BGH-Urteil aus dem Jahr 2017

Mit Urteil vom 09.05.2017 – Az.: XI ZR 308/15 – entschied der Bundesgerichtshof, dass Bausparkassen während der Darlehensphase keine Kontoführungsgebühren verlangen können.

In seiner Entscheidung ließ der Bundesgerichtshof jedoch offen, ob das auch für die Ansparphase gelte. Viele Bausparkassen verlangen nämlich von ihren Kunden während der Sparphase eine Kontoführungsgebühr. Sie berufen sich dabei auf die Eigenarten des Bausparens: So müssten sie ständig die Einzahlungen der Kunden überwachen und hinsichtlich der Vergabe des Darlehens bewerten. Und das erfolge schließlich nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern im Interesse des Kunden.

Landgericht Hannover greift BGH-Rechtsprechung auf

In seinem Urteil vom 08.11.2018 – Az.: 74 O 19/18 – befand das Landgericht Hannover, dass die Bausparkasse diese Aufgaben aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen erbringe.

Nach Auffassung des Gerichts könnten die Bausparkassen also auch in der Sparphase keine Kontoführungsgebühr erheben. Diese Entscheidung wurde, auf die Berufung durch die LBS Nord hin, durch das OLG Celle in einem Hinweisbeschluss bestätigt, woraufhin die Landesbausparkasse die Berufung zurücknahm.

Dementsprechend fehlt nach wie vor ein offizielles Urteil durch ein Oberlandesgericht. Daher weigern sich derzeit noch einige Bausparkassen, die bereits gezahlten Kontoführungsgebühren zu erstatten. Sie gehen davon aus, dass kein Kunde wegen verhältnismäßig kleiner Beträge ein gerichtliches Verfahren anstrengen will. Schließlich verbleibt dabei auch ein gewisses Prozessrisiko, da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgt ist.

Doch auch andere Landgerichte haben sich in der Zwischenzeit gegen die Kontoführungsgebühr in der Sparphase ausgesprochen. Wenn Ihre Bausparkasse Ihnen in der Ansparphase Kontoführungsgebühren berechnet hat, lohnt es sich also durchaus, die Verträge einmal genauer prüfen zu lassen. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht stehe ich Ihnen für eine Beratung gerne in einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung.



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