Landgericht Hildesheim: Abmahnungen des IDO Verbandes grundsätzlich rechtsmissbräuchlich!

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Das Landgericht Hildesheim hat mit Urteil vom 24.11.2020 - 11 O 5/19 – dem IDO Verband aus Leverkusen, der in den letzten Jahren zum fleißigsten Versender wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen geworden sein dürfte, jetzt einen Dämpfer verpasst, der es in sich hat:

Es wies eine Unterlassungsklage des IDO Verbandes gegen ein Unternehmen allein deswegen ab, weil die Mitgliederstruktur des IDO Verbandes für einen Rechtsmissbrauch sprach, was gem. § 8 Abs. 4 UWG a. F. zur Folge habe, dass Abmahnung und nachfolgende Unterlassungsklage des IDO Verbandes unzulässig seien.

Denn ohne sachlichen Grund unterteile der IDO Verband seine Mitglieder in (unverhältnismäßig wenige) aktive Mitglieder mit Stimmrecht innerhalb des Verbandes und in (fast überwiegend) passive Mitglieder ohne Stimmrecht innerhalb des Verbandes. Unternehmen würden grundsätzlich nach der Satzung des IDO Verbandes als passive Unternehmen eingestuft. Selbst nach dem eigenen Vortrag des IDO Verbandes würden maximal „2 % der Mitglieder über sämtliche Belange des Klägers entscheiden sowohl in tatsächlicher und rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht, so auch über die Vergütungen der Vorsitzenden und der angestellten Mitarbeiterinnen.“

Das LG Hildesheim führte unter Bezugnahme auf ein im März des Jahres 2020 ergangenes Urteil des OLG Celle (dort musste über die Frage des Rechtsmissbrauchs allerdings nicht entschieden werden) aus:

„Ein sachlicher Grund, warum die Online-Unternehmen, deren Interessen der Kläger nach seiner Satzung gerade und ausschließlich fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist danach nicht ersichtlich. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger vor allem zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und dass die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden (vgl. zum Rechtsmissbrauch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, 13 U 73/19, Rn. 30 ff.).“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und der IDO Verband hat inzwischen Berufung dagegen eingelegt.


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