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Lastschriftsperre: So verhindern Sie ungewollte Abbuchungen

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Das Bezahlen per Lastschriftverfahren erfreut sich hierzulande großer Beliebtheit. In anderen europäischen Mitgliedsstaaten ist die Kreditkarte nach wie vor das beliebteste Zahlungsmittel. In Deutschland hingegen wird ein Großteil des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mittels des einheitlichen europäischen SEPA-Lastschriftverfahrens (SEPA = Single Euro Payments Area) abgewickelt. Für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren müssen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger über ein Zahlungskonto (Girokonto) verfügen.

Das Lastschriftverfahren ist für den Zahler nicht nur bequem, sondern bietet ihm in Streitfällen mit dem Zahlungsempfänger auch Sicherheit. Denn dann kann der Zahler den Bezahlvorgang innerhalb von 8 Wochen rückgängig machen. Damit ein bestimmter Empfänger künftig nicht noch einmal Lastschriften einziehen kann, gibt es außerdem die Möglichkeit der Lastschriftsperre. Von dieser Möglichkeit wissen viele Bankkunden jedoch nichts und auch die Banken stellen sich oft quer.

Das Lastschriftverfahren: bequem und sicher

Die Zahlung mittels Lastschrift stellt für den Zahler ein bequemes Zahlungsmittel dar. Er ermächtigt den Zahlungsempfänger, den geschuldeten Betrag mittels Lastschrift vom eigenen Girokonto einzuziehen (Inkassoermächtigung), und erteilt seiner Hausbank die Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto bezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Zusammen bilden die Inkassoermächtigung und die Weisung des Zahlers das SEPA-Lastschriftmandat.

Mit der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats ist der Bezahlvorgang für den Zahler somit erledigt. Er muss die Zahlung gegenüber seiner Bank nicht gesondert bestätigen. Das SEPA-Lastschriftverfahren stellt daher ein sehr bequemes Zahlungsmittel dar, welches außerdem als sicher gilt. Beträgen, die dem eigenen Girokonto belastet wurden, kann nämlich ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen widersprochen werden. Dann werden die belasteten Beträge dem Girokonto des Zahlers wieder gutgeschrieben.

Probleme mit dem Zahlungsempfänger

Ein einmal erteiltes Lastschriftmandat wird dann problematisch, wenn es zu einem Streit über die gekaufte Ware oder Dienstleistung kommt. Dann hat der Zahler die Möglichkeit, den Bezahlvorgang innerhalb von 8 Wochen rückgängig zu machen. In der Regel wird der Zahlungsempfänger jedoch versuchen, den Betrag erneut vom Girokonto des Zahlers einzuziehen. Im Falle des Widerspruchs gegen eine Lastschrift empfiehlt es sich daher, dem Zahlungsempfänger zugleich das Lastschriftmandat durch Widerruf zu entziehen. Oft kommt es dennoch zu einer Doppelbelastung des Girokontos, beispielsweise, weil der Zahlungsempfänger den Widerruf ignoriert oder zu spät erhalten hat. Bei größeren Unternehmen wird der Entzug des Lastschriftmandates unter Umständen nicht schnell genug in das EDV-System eingepflegt.

Der Zahler kann, neben dem Widerruf des Lastschriftmandates, auch sein eigenes Girokonto mit einer Lastschriftsperre nach Art. 5 Abs. 3 lit. d iii VO (EU) Nr. 260/2012 belegen lassen, um Doppelbuchungen zu vermeiden:

„d) Die Zahler müssen ihren Zahlungsdienstleistern den Auftrag erteilen können:

  1. Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;
  2. falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen;
  3. sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto des Zahlers oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren (Art. 5 Abs. 3 lit. d) VO (EU) Nr. 260/2012, Hervorhebung durch uns).

Dieser Möglichkeit, die der europäische Gesetzgeber u. a. zum Schutz vor wiederkehrenden Buchungen und ungewollten Belastungen vorgesehen hat, sind sich viele Zahler jedoch nicht bewusst. Es kommt also nicht nur zu doppelten Buchungen, sondern auch zu Rücklastschriftgebühren durch die Banken.

Wenn Ihre Bank Sie abweisen will

Die Erfahrung zeigt, dass selbst vielen Bankmitarbeitern die Möglichkeit einer Lastschriftsperre nicht bekannt ist. Den Kunden wird dann entgegnet, sie möchten sich an den Zahlungsempfänger halten, um eine weitere Abbuchung zu verhindern. In einem solchen Fall sollten Sie sich nicht abweisen lassen und auf eine Lastschriftsperre bestehen. Der Streit über die erhaltene Dienstleistung oder Ware ist in der Regel einfacher zu führen, wenn der Zahlungsempfänger das Geld noch nicht erhalten hat bzw. der Betrag zurückgebucht wurde.

Bestehen Sie daher im Streitfall auf die Rückbuchung des Geldes. Weisen Sie Ihre Bank an, keine weiteren Abbuchungen von diesem Zahlungsempfänger zuzulassen. Wenn die Bank sich dennoch weigern sollte, die Zahlungen zurückzubuchen oder eine Lastschriftsperre einzurichten, schalten Sie einen Anwalt ein, um in Ihrem Namen mit der Bank zu kommunizieren. Die Anwaltskanzlei Lenné verfügt über jahrelange Erfahrung im Umgang mit solchen Situationen und kann Ihre Forderungen für gewöhnlich zügig durchsetzen. Lassen Sie sich dazu gerne in einem kostenlosen Erstgespräch beraten.



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