Laut BGH haftet bei manipulierten Geldautomaten die Bank

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Aus dem entsprechenden BGH-Urteil (AZ: XI ZR 370/10) ergibt sich, dass der Kunde nur haftet, wenn mit seiner Originalkarte und der Geheimzahl Geld abgehoben wurde.

Das Ausspähen von EC-Karten-Daten geschieht auf vielerlei Weise: Entweder es wird ein für die Datenausspähung geeignetes Tastaturfeld auf die Originaltastatur eines Geldautomaten aufgesetzt, der Kartenschlitz wird manipuliert oder an diversen Stellen kleine Kameras auf- oder eingesetzt.

Es können auch Daten beim Bezahlen in Geschäften ausgespäht werden. Zu diesem Zwecke wurden bundesweit sogar nach fingierten Einbrüchen in z.B. Baumärkten sämtliche Kartenlesegeräte ausgetauscht. Der vermutete Einbruch entpuppte sich als Tarnung für die Ausspähung der EC-Karten-Daten der Kunden.

Das Ausspähen der Daten und der Geheimzahl der EC-Karte nennt man Skimming. Sobald die Betrüger dann diese Daten haben, können Sie mit einer Doublette der Karte Geld abheben.

Die Bank muss also i.d.R. den Schaden übernehmen, wenn Kunden Opfer von Betrügern werden, die die Daten von EC-Karten ausspähen.

Der Kunde ist erst in der Pflicht, wenn mit der Originalkarte und der Geheimzahl Geld abgehoben wurde. Denn dann muss zu Lasten des Kunden davon ausgegangen werden, dass ihm seine Karte abhandengekommen ist und er die Geheimzahl nicht sicher verwahrt hat, oder ein Dritter mit seiner Billigung und Kenntnis der Geheimzahl Geld abhebt.

Die sichere Verwahrung der PIN-Nummer/Geheimzahl zu den Sorgfaltspflichten des Bankkunden. Kontrollieren Sie bei jedem Geldautomaten, ob dieser ggf. Manipulationen aufweist.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


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