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Lebensversicherung – Stornokosten und Abrechnung bei vorzeitiger Kündigung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte der Versicherungskunden gestärkt, wenn es um die vorzeitige Beendigung von Lebensversicherungen geht. Immer wieder rechnen die Versicherer rechtwidrig zu Lasten der Versicherten ab. Im Beschluss vom 12.09.2012, Az.: IV ZR 64/11, stellt der BGH folgende Punkte noch einmal klar:

In vielen Versicherungsbedingungen sind die Klauseln über die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses, den Rückkaufswert einschließlich Stornoabzug sowie die Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam.

Für den Fall einer unwirksamen Vereinbarung von Abzügen bei der Beitragsfreistellung und der Kündigung, dem sogenannten Stornoabzug, hat der BGH darauf verwiesen, dass hierfür eine Regelung im Gesetz besteht. Nach § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn ein solcher vereinbart ist.

Bezüglich der unwirksamen Bestimmung zur Abschlusskostenverrechnung hat der Senat demgegenüber darauf abgestellt, dass hierfür keine gesetzliche Regelung besteht, die die entstandene Lücke sachgerecht schließen könne. Es sei daher im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen seien. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibe jedenfalls

  • die versprochene (vertraglich vereinbarte) Leistung geschuldet;
  • der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts dürfe aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser werde bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.

Hieraus folgt, dass der Abzug einer in unwirksamen Bedingungen vereinbarten Stornogebühr bei Beitragsfreistellung oder Kündigung in jedem Fall unzulässig ist, unabhängig davon, ob der Rückkaufswert den Mindestbetrag erreicht.

Liegt die vom Versicherer versprochene Leistung - wie hier im Falle einer Spätstornierung - über diesem Mindestbetrag, so bleibt sie in jedem Fall vom Versicherer geschuldet. Ein Abzug eines Stornobetrages ist auch dann nicht möglich.

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