Ansprüche geflüchteter Kinder aus der Ukraine nach dem SGB VIII

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Kinder und Jugendliche, die anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, haben unmittelbar mit ihrer Einreise Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII, wenn sie unbegleitet eingereist sind.

Dies beinhaltet u. a. die (vorläufige) Inobhutnahme durch das Jugendamt nach § 42a SGB VIII.

Unbegleitet heißt in diesem Fall, dass diese Kinder weder von personen- noch von erziehungsberechtigten Personen begleitet worden sind. Diese Kinder und Jugendliche können also abgesehen von ihren Eltern auch von anderen Personen begleitet werden, die eine Pflegschaft oder Vormundschaft für das Kind haben. Anders als nach deutschem Recht wird eine Vormundschaft nach ukrainischem Recht für Personen eingerichtet, die unter 14 Jahre alt sind und nicht von den Eltern betreut werden können. Diese Vormundschaft endet, sobald das Kind wieder mit seinen Eltern zusammen sein kann oder wenn das 14. Lebensjahr vollendet ist. Ab diesem Zeitpunkt spricht man von Pflegschaft. Liegt eine solche Anordnung nach ukrainischem Recht vor, ist diese nach Artikel 23 Abs. 1 KSÜ (Haager Kinderschutzübereinkommen) von deutschen Behörden anzuerkennen. Diese Kinder und Jugendliche reisen dann nicht unbegleitet ein und müssen auch nicht vorläufig in Obhut genommen werden. Auch hier kommt es aber – wie fast immer – auf den Einzelfall und die Betrachtung der Gesamtumstände an.

Trotz aller schneller und unbürokratischer Hilfe ist vor dem Hintergrund des Kinderschutzes zu prüfen, ob die Kinder und Jugendlichen tatsächlich begleitet reisen oder nicht.

Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk sich das Kind oder der Jugendliche zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich aufhält.

Die Jugendämter sind berechtigt und verpflichtet, alle erforderlichen Rechtshandlungen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen vorzunehmen. Dies ergibt sich aus §§ 42a Abs. 3, 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII.

Besonders wichtig ist aktuell die Prüfung, ob es einer traumapsychologischen Begleitung oder Behandlung bedarf. Darüber hinaus stehen den Kindern und Jugendlichen aber auch ihren Familien alle Leistungen aus dem SGB VIII zur Verfügung.


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