Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt

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Für den Fall, dass die vom Sozialhilfeträger der Mutter auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Tochter ihre Eigentumswohnung schenkweise auf deren Kind übertragen hat und sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt, hat der BGH mit Beschluss vom 20.03.2019 (Az.: XII ZB 365 / 18) entschieden, dass eine Rückforderung der Schenkung nicht verlangt werden kann.

Der Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur im Umfang der Leistungsfähigkeit des Kindes als Unterhaltsschuldner/in nach § 1603 Absatz I  BGB. Eine Obliegenheit des Kindes, den Unterhalt aus Vermögen zu leisten, besteht nicht.

Ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Absatz I BGB setzt voraus, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Die infolge der Schenkung veränderte Vermögenslage hatte im vorliegenden Fall zu keiner Beeinträchtigung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Tochter geführt. Diese traf keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung der zuvor in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung. Durch das Nießbrauchsrecht kommen der Tochter auch nach der Schenkung die Nutzungen an der Eigentumswohnung in Form von Gebrauchsvorteilen weiterhin in vollem Umfang zugute und sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen in Form  eines Wohnvorteils berücksichtigt worden.

Durch die Schenkung konnte im vorliegenden Fall keine Minderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, so dass kein Rückforderungsanspruch nach § 528 Absatz I BGB angenommen wurde.

Fachanwältin für Familienrecht

Marina Buron


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