BGH zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. März 2016 – Aktenzeichen XII ZB 693/14) ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes des Unterhaltspflichtigen nach § 1615 l BGB vorab von dessen Einkommen in Abzug zu bringen. Der Bundesgerichtshof stellte überdies klar, dass sich ein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebender Unterhaltspflichtiger nicht den Familienselbstbehalt in Anspruch nehmen kann.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht von dem Sohn des Sozialhilfeleistungen beanspruchenden und von einem Pflegedienst betreuten Vaters die Zahlung von Elternunterhalt. Der in Anspruch genommene Sohn lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Ende 2008 geborenen Kindes.

Die Zubilligung eines Familienselbstbehalts habe ihre Grundlage in dem Umstand, dass der Unterhaltspflichtige verheiratet sei und sich die Ehegatten Unterhalt schuldeten. Auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dies nicht entsprechend anwendbar.

Der nach § 1615l BGB der Kindesmutter geschuldete Bedarf richte sich allein nach der eigenen Lebensstellung gemäß § 1610 BGB. Daher bleibe die Höhe des Betreuungsunterhalts von einem hierneben geltend gemachten Anspruch auf Elternunterhalt unberührt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte überdies, dass zusätzliche Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese auch tatsächlich in der genannten Höhe aufgewendet werden.


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