Leugnen kann Schmerzensgeld erhöhen
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[image]Eine Tatsache wider besseren Wissens zu bestreiten, kann sich im Urteil negativ auswirken. In einem Fall musste ein Fährbetrieb einem verunglückten Motorradfahrer deshalb mehr Schmerzensgeld zahlen.
Schmerzensgeld soll nicht nur das körperlich erlittene Leid entschädigen. Es dient unter anderem auch der Wiedergutmachung sonstiger Unannehmlichkeiten. Deshalb kann sich auch ein allzu leichtfertiges Bestreiten von Tatsachen vor Gericht in der Schmerzensgeldhöhe niederschlagen.
Vorinstanz entschied noch gegen verunglückten Kläger
Der Sturz eines Motorradfahrers brachte erst in der Folgeinstanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) die ganzen Umstände des Unfalls ans Licht. Dem Kläger, der nach den Anweisungen des Personals auf eine Fähre fahren wollte, war auf deren glatten Belag das Hinterrad weggerutscht. Aufgrund des darauffolgenden Sturzes zog der spätere Kläger sich schwere Schulterverletzungen zu. Eine Operation und eine mehrwöchige Behandlung folgten. Wegen des rutschigen Untergrundes verklagte der Verletzte den Fährbetrieb auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dieser behauptete jedoch, das Deck sei nicht zu glatt gewesen. Vielmehr müsse der gestürzte Biker wohl zu viel Gas gegeben haben. Dieser verlor daraufhin vor dem Landgericht Lübeck.
Gefährliche Glätte des Untergrunds war bekannt
In der Folgeinstanz wollte es das Schleswig-Holsteinische OLG nun jedoch genauer wissen. Es nahm Einblick in das Bordbuch. Just vom Vortag des Unfalls fand sich dort folgender Eintrag: „Deck bei Regen und Tau sehr glatt! Unfallgefahr". Damit stand fest, dass der Fährbetrieb das Problem gekannt haben muss. Auf die gefährliche Situation hätte zumindest ein Warnschild hinweisen müssen. Hinzu kam, dass der noch relativ neue ungeeignete Anstrich nach dem Unfall durch eine weniger rutschige Ausführung ersetzt worden war. Das Verhalten der Beklagten war für die Richter im Fall somit nicht mehr hinnehmbar. Sie erhöhten das hier normalerweise zu zahlende Schmerzensgeld deswegen um 500 Euro auf insgesamt 5500 Euro und verurteilten den Fährbetreiber zudem zu weiterem Schadensersatz.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 05.09.2012, Az.: 7 U 15/12)
(GUE)
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