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Info Wiedergutmachung

Wiedergutmachung ist ein Synonym für Schadensersatz. Unter Wiedergutmachung versteht man die Heilung eines Unrechts durch Beseitigung oder Abmilderung seiner Folgen oder Leistung eines Ausgleichs.

Der Ausdruck Wiedergutmachung bezieht sich auf den juristisch wirksamen Ausgleich eines erlittenen Nachteils, Schadens, Unrechts oder einer Verletzung, und zwar

  • zivilrechtlich bei fremdem Verschulden durch den Schadensersatz bzw. den Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten, die Regressnahme;

  • sowie strafrechtlich durch den Täter-Opfer-Ausgleich oder durch Leistungen im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes;

  • öffentlichrechtlich durch die Leistung von Schadensersatz (Entschädigung) in den Fällen der Enteignung;

  • völkerrechtlich der Schadensersatz für einen Geschädigten

  • im Allgemeinen durch eine Entschädigung etwa im Rahmen der Schadenregulierung durch eine Versicherung;

Durch die Wiedergutmachung kann zum Beispiel ein durch eine Straftat bewirkter Schaden, wie eine Sachbeschädigung oder Körperverletzung, ausgeglichen werden, entweder durch Naturalrestitution oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Geldleistungen.

Der Schadensersatz bei einem materiellen Schaden, z.B. Sachbeschädigung, erfolgt grundsätzlich durch Wiederherstellung des vor Schadenseintritt bestehenden Zustands (Naturalrestitution), unter bestimmten Umständen auch in Geld. Das Schmerzensgeld ist Teil des so genannten immateriellen Schadens und fällt unter den Schadenersatz. Es wird für Schäden gezahlt, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, z.B. bei einer Körperverletzung. Dabei handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Schaden, da durch die Zahlung einer Geldsumme z. B. die Schmerzen nicht beseitigt werden können. Schmerzensgeld wird gezahlt bei Schäden am Körper, aber auch bei psychischen Belastungen und psychischen Schäden. Dieser Anspruch ist vererblich. Das Schmerzensgeld stellt also eine Art Wiedergutmachung dar.

 


 
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