LG Arnsberg: Warum man als Händler „seine“ Amazon-Angebote lieber zweimal prüfen sollte

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In der schier uferlosen Produktvielfalt des Internets geben objektiv nachgewiesene Merkmale der Ware Verbrauchern eine wichtige Orientierungshilfe. Dies gilt ganz besonders für TÜV-Siegel, GS-Zeichen und andere Angaben, aus denen der Verbraucher auf eine Prüfung der Ware schließen kann. Immer wieder kommt es aber vor, dass Produkte auf Verkaufsportalen angeboten werden und hierbei auf solche Qualitätszeichen hingewiesen wird, die für das Produkt nicht vorliegen. Was passiert in einem solchen Fall und was müssen Händler beachten, um mit gutem Gewissen auf Qualitätszeichen hinweisen zu können? Mit diesen Fragen hatte sich das LG Arnsberg zu beschäftigen (1-8 O 1/15,).

Sachverhalt

Der Beklagte vertreibt Sonnenschirme und Sonnenschirmzubehör mit einem – tatsächlich nicht vergebenen – Qualitätszeichen (TÜV/GS) auf der Verkaufsplattform Amazon. Das Qualitätszeichen wurde nicht vom Händler, sondern durch Amazon hinzugefügt.

Entscheidung

Mit der Beauftragung von Amazon leistet der Händler einen Beitrag zur Rechtsverletzung, die durch die Bewerbung des Sonnenschirms mit dem zu diesem Zeitpunkt nicht vergebenen Qualitätsmerkmal „TÜV/GS geprüft“ eingetreten ist. Diese Art der Werbung verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot. Kann der Beklagte nicht wirksam auf die Unterlassung der entsprechenden Zusätze in der Werbemaßnahme hinzuwirken, muss er gegebenenfalls vom geschäftlichen Kontakt mit Amazon Abstand nehmen, so das LG Arnsberg.

Hinweis

Bedient man sich als Händler einer Verkaufsplattform, so sollte man prüfen ob das Produkt richtig beworben wird. Selbst wenn die „falsche“ Werbeaussage durch die Plattform hinzugefügt wird, ist man für sie rechtlich verantwortlich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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