LG Aurich – Kreditvertrag der Opel Bank widerrufbar

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Die Opel Bank wurde mit Urteil vom 13.11.2018 (1 O 632/18) von dem Landgericht Aurich zur Rückabwicklung einer Autofinanzierung verurteilt. Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts ergibt sich, dass die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Bestimmungen genügt, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gebracht wurde.

Hintergrund

Der Verbraucher erwarb im Juli 2015 einen Opel Karl zu einem Kaufpreis von € 13.500,00. Der Verbraucher zahlte € 3.500,00 an und finanzierte den restlichen Kaufpreis durch ein vom Händler vermitteltes Darlehen der Opel Bank. In der Widerrufsbelehrung lautet es unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" soweit von Bedeutung wie folgt:

"Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von € 0,00 zu zahlen."

Im Februar 2018 widerrief der Verbraucher seinen Darlehensvertrag und verlangte die Rückabwicklung. Die Opel Bank lehnte diesen Widerruf ab und bestand auf die Fortführung des Vertrags, sodass Klage zum Landgericht Aurich erhoben wurde.

Entscheidung des Landgerichts

Der Klage des Verbrauchers hat das Landgericht stattgegeben. Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Verbraucher durch die Formulierung in der Widerrufsbelehrung nicht klar und deutlich belehrt wird. Die Aussagen, dass im Widerrufsfall zum einen der vereinbarte Sollzins und zum anderen ein Tageszins von € 0,00 zu zahlen sei, widersprechen sich. Dieser Widerspruch ist nach Ansicht des Landgerichts geeignet, den Verbraucher zu verwirren und von einem Widerruf abzuhalten.

Aufgrund des wirksamen Widerrufs sind der Darlehens- und der Kaufvertrag rückabzuwickeln. Der Verbraucher bekommt seine gesamten Zahlungen, d. h. die Anzahlung von € 3.500,00 und die monatlichen Raten von insgesamt € 4.928,22 zurück. Im Gegenzug muss der Verbraucher das Auto an die Bank herausgeben. Auch billigt das Landgericht Aurich der Bank einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zu, wobei es von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Opel Karl von 250.000 Km ausgeht. Unter Anwendung der allgemein anerkannten Berechnungsmethode (Kaufpreis x gefahrene Kilometer / voraus. Gesamtlaufleistung) kommt das Landgericht auf einen anrechenbaren Wertersatzanspruch der Bank von € 2.538,00. Nach Verrechnung aller gegenseitigen Ansprüche verblieb somit ein Anspruch des Kunden i. H. v. € 5.890,22.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des Landgerichts Aurich reiht sich in die jüngst ergangenen Entscheidungen zugunsten von Verbrauchern ein. Damit werden rückgabewillige Fahrzeugbesitzer in der Ausübung des Widerrufsrechts gestärkt. Insbesondere Besitzer von Euro 5 Dieselfahrzeugen können auf eine Rückabwicklung hoffen, um drohenden Fahrverboten in deutschen Städten zu entgehen.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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