LG Saarbrücken zur Einbeziehung Privater in die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen

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Das Thema ging im Saarland durch die Medien. Da es sich um laufende Verfahren handelte, habe ich mich inhaltlich bislang nicht dazu geäußert.

Es geht um die Einbeziehung von Privaten in die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen.

Konkret hatte die Stadt Neunkirchen den Messgerätehersteller Jenoptik in die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen einbezogen. Der Hersteller hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, in weiten Teilen die Auswertung der Messung zu übernehmen. Insbesondere hat er auch die Messdateien erhalten und ausgewertet.

Diese Vorgehensweise habe ich vor dem Amtsgericht Neunkirchen gerügt, und zwar unter Hinweis auf den ministerialen Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden im Saarland. Der Erlass schreibt für gemeindliche Messungen konkret vor, unter welchen (sehr engen) Voraussetzungen Dritte in die Auswertung von Messungen einbezogen werden dürfen.

Das Amtsgericht Neunkirchen hat sowohl in meinem Verfahren als auch in einem Parallelverfahren die jeweiligen Betroffenen freigesprochen. Es hat hinsichtlich der Messfotografien ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Da keine weiteren Beweismittel zur Verfügung standen, konnte der Tatnachweis ohne das „Blitzerfoto“ nicht geführt werden.

Gegen die Freisprüche des Amtsgerichts Neunkirchen hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht des Saarlandes eingelegt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war das Vorgehen der Stadt Neunkirchen nicht zu beanstanden.

Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat die Ansicht des Amtsgerichts Neunkirchen bestätigt und die Freisprüche aufrechterhalten. Aus den Gründen:

„… Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt das unter rechtswidriger Beteiligung der Jenoptik an der Auswertung der Rohmessdaten zustande gekommene Messbild im vorliegenden Fall hierbei einem Verwertungsverbot. Denn die Stadt Neunkirchen hat hierbei unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen gehandelt.“ (OLG des Saarlandes, Beschl. v. 31.5.2017 – Ss BS 34/2017 (31/17 OWi))

Der Beschluss des OLG des Saarlandes ist sehr ausführlich und überzeugend begründet. Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Stadt Neunkirchen die Auswertung der Messung derart in die Hände des Messgeräteherstellers, in diesem Fall der Firma Jenoptik, gegeben hat, dass sie nicht mehr „Herrin des Verfahrens“ war.


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