Links als Haftungsfalle – wer nicht prüft, haftet

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Die neue EuGH-Rechtsprechung zur Haftung der Betreiber geschäftlich genutzter Webseiten ist in Deutschland angekommen. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18. November 2016 (310 O 402/16) die Haftung eines Linksetzers, der von seiner geschäftlich betriebenen Webseite auf eine andere Webseite mit einem nicht lizenzierten Bild verlinkt hatte, bestätigt.

Einfach gesagt bedeutet dies: Wer fortan einen Link auf Inhalte auf einer anderen Webseite setzt, die nicht mit Einwilligung des Rechtsinhabers ins Internet gestellt worden sind, haftet und muss mit kostenintensiven Abmahnungen rechnen. Geschäftsmäßig genutzte Webseiten müssen also ab sofort sorgfältig und regelmäßig überprüft werden, will man nicht ein erhebliches Haftungsrisiko auf sich nehmen.

Der Fall:

Auf einer im Internet öffentlich zugänglichen Webseite befindet sind eine Gebäudefotografie, die ohne Einwilligung des Fotografen rechtswidrig durch das Hinzufügen mehrerer Ufos umgestaltet worden war.

Der Antragsgegner des Verfügungsverfahrens setzte von seiner geschäftlich betriebenen Webseite einen Link auf die Webseite mit dem nicht lizenzierten Foto. Über die Frage, ob er mit seinem Link auf ein rechtmäßig (oder rechtswidrig) ins Internet gestelltes Foto verlinkt, hatte er sich nach eigenem Bekunden im gerichtlichen Verfahren keine Gedanken gemacht.

Diese Linksetzung ist jetzt nach dem Beschluss des Landgericht Hamburg, das in seiner sehr ausführlichen Entscheidung im Detail auf die GS-Media-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media) Bezug nimmt, rechtswidrig und zu unterlassen.

Das LG Hamburg setzt mit dem Beschluss die Vorgaben des EuGH zur urheberrechtlichen Link-Rechtsprechung konsequent um. Der EuGH hatte entscheiden, dass der Betreiber einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Webseite dafür haftet, wenn die verlinkten Inhalte nicht mit Einwilligung des Rechteinhabers ins Internet gestellt worden sind und somit in dem Link eine zustimmungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ liegt. Die Reichweite dieser Entscheidung ist groß, da nach der Rechtsprechung des EuGH gegen den geschäftsmäßig handelnden Linksetzer eine tatsächliche Vermutung steht, dass er die fehlende Einwilligung kannte. Er kann sich also nicht damit verteidigen, dass er von der fehlenden Einwilligung nichts wusste.

Praxisfolgen und Beraterhinweis:

Wer im Rahmen seines (auch) geschäftsmäßigen Handelns Links setzt, muss zukünftig sorgfältig prüfen, ob die verlinkten Webseiten urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten und, sofern dies (wie meistens) der Fall ist, ob diese mit Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden.

Ausblick:

Gegen die Entscheidung des EuGH gibt es (zu Recht) viel Widerspruch, denn Sie beschränkt in ihren Auswirkungen massiv die Informations- und Meinungsfreiheit.

Die deutschen Gerichte haben jetzt eine Chance, zumindest die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte zu begrenzen, damit die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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