Lkw-Ladung kenntlich machen

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Auf Deutschlands Straßen werden täglich große Mengen an Gütern und Waren u.a. von Lkws, aber auch anderern Verkehrsträgern, transportiert. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nimmt hierbei an der Überwachung dieser Transporte durch Kontrollfahrzeuge teil.

Ein typischer Anlass für Kontrollen ist die Ladung eines Lkws. Transportierte Ladung, die während der Fahrt z.B. durch verkehrsbedingtes Bremsen oder Beschleunigen verrutscht oder sogar vom Lkw herunterfällt, kann den nachfolgenden Verkehr erheblich gefährden und schlimme Unfälle verursachen.

Daher ist die Kontrolle der Ladung eine wichtige Aufgabe, die vom BAG wahrgenommen wird. Verstöße gegen die Ladungsvorschriften des § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) können mit einem Bußgeld und der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet werden. Gerade die Frage, wie weit größere Ladung nach hinten aus dem Lkw hinausragen darf, ist Gegenstand einer detaillierten und unübersichtlichen gesetzlichen Regelung.

Grundsätzlich darf die Ladung 1,5m nach hinten hinausragen. Bei einer Ladung, die mehr als 1m nach hinten über die Rückstrahler hinausragt, muss der Fahrzeugführer diese kenntlich machen:

Am besten durch ein gut sichtbares Schild oder eine rote Fahne, welche mindestens 30x30cm groß ist. Diese Kenntlichmachung darf wiederum nicht höher als 1,5m über der Fahrbahn angebracht werden, da sie anderenfalls vom nachfolgenden Verkehr nicht wahrgenommen werden könnte. Jedem Lkw-Fahrer und sonst im Transportgewerbe Tätigen ist dringend anzuraten, die einzelnen Vorschriften des § 22 StVO genau zu studieren oder ggfs. rechtlichen Rat einzuholen.

Erfahrungsgemäß werden Bußgeldverfahren wegen Ladungsverstößen nur selten von Ordnungsbehörden oder Gerichten eingestellt. Bei mehreren Verstößen kann sich im Übrigen schnell ein erhebliches Punktekonto in Flensburg ergeben, dass für einen Berufskraftfahrer sehr problematisch werden kann, der täglich Ladungen befördert.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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