LSG Nordrhein-Westfalen: Krankengeld auch bei Krankschreibung am letzten Arbeitstag

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Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit dem Urteil vom 14.07.2011 entschieden.

Diese hatten gemeint, Krankengeld erhalte nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe, könne eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen. Demgegenüber hält es das LSG für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das LSG entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, sei es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

(Aktenzeichen am BSG: B 1 KR 19/11 R).

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen

Ulrich Hekler

- Rechtsanwalt -


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