Marken „Thermomix“ und „Cookidoo“: Abmahnung der Kanzlei Hogan Lovells für Vorwerk

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Die Kanzlei Hogan Lovells mahnte in der Vergangenheit im Auftrag der Vorwerk International AG und der Vorwerk Stiftung & Co. KG ab, weil angeblich Markenrechte der Unternehmen verletzt wurden.

Die Vorwerk International AG bzw. die Vorwerk Stiftung & Co. KG sollen Markenrechte an den Marken „THERMOMIX“ sowie „Cookidoo“ haben. Unter der Marke „Thermomix“ werden von den Unternehmen Küchenmaschinen vertrieben. Unter der Marke „Cookidoo“ wird ein Rezeptportal betrieben.

Dem Abgemahnten wurde vorgeworfen, Marken der genannten Unternehmen unberechtigterweise verwendet zu haben. Dadurch soll der Abgemahnte die Markenrechte der Vorwerk International AG und der Vorwerk Stiftung & Co. KG verletzt haben. Die Kanzlei Hogan Lovells machte daher u.a. einen Unterlassungsanspruch geltend.

Unsere Tipps zum Umgang mit einer solchen Abmahnung

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei Hogan Lovells im Auftrag der Vorwerk International AG und der Vorwerk Stiftung & Co. KG erhalten haben, sollten Sie schnell aktiv werden! Wenn keine fristgerechte Reaktion erfolgt, könnte es sein, dass die Abmahnenden versuchen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Bei markenrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert in der Regel hoch. Daher birgt bereits ein erstinstanzliches Verfahren ein hohes Kostenrisiko.

Das heißt jedoch nicht, dass die Forderungen einfach unbedacht erfüllt werden sollten. Zunächst sollte durch einen fachkundigen Anwalt überprüft werden, ob überhaupt eine Markenverletzung vorliegt. Zudem sollte geprüft werden, ob die gestellten Forderungen dem Grunde nach und in der genannten Höhe bzw. Umfang bestehen. Abmahnkosten oder Streitwert könnten bspw. zu hoch angesetzt sein.

Achtung bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung!

Insbesondere die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen. Denn mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichnende gegenüber dem Abmahnenden (Unterlassungsgläubiger) in der Zukunft die vereinbarte Verhaltensweise zu unterlassen. Strafbewehrt ist eine Unterlassungserklärung, wenn darin eine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vorgesehen ist. Eine abgegebene Unterlassungserklärung verpflichtet in der Regel langfristig und kann im Nachhinein kaum verändert werden.

Der Wortlaut der Unterlassungserklärung kann dabei für die zukünftige Geltendmachung bestimmter Rechte des Unterlassungsgläubigers entscheidend sein. Insbesondere der Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst und können somit zum eigenen Nachteil sein.

Ein fachkundiger Anwalt kann hingegen ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren. So kann sichergestellt werden, dass nur das Nötigste in der Unterlassungserklärung enthalten ist. Zudem kann Ihr Anwalt Sie individuell darüber aufklären, was Sie zukünftig beachten müssen, um Vertragsstrafen zu vermeiden.

Wir beraten bundesweit zu markenrechtlichen Abmahnungen!

Unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht beraten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zu Abmahnungen jeglicher Art.

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch unter:

  • Tel. 040 5330-8720 oder 030 2064-9405
  • E-Mail hamburg@hvls-partner.de oder berlin@hvls-partner.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

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