Markeneintragung beim Markenamt

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Steht Ihr Unternehmen vor der Entscheidung, für ein neues Produkt eine neue Marke beim Markenamt anzumelden und eintragen zu lassen? Gute Entscheidung, denn eine Marke steigert als wertvolles Schutzrecht das Produktimage und dient der Exklusivität Ihrer Waren und Dienstleistungen.

Vor der Eintragung einer Marke beim jeweiligen Markenamt gilt es, einige Aspekte zu beachten, um einen Zurückweisungsbeschluss des Markenamtes oder markenrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten zu vermeiden. 

Prüfung und Markenrecherche vor der Markeneintragung

Zunächst ist sicherzustellen, dass die geplante Marke überhaupt Schutzfähigkeit beim Markenamt erlangt. Nicht selten werden vom Markenamt Zurückweisungsbeschlüsse von Anmeldungen erlassen, die auf der fehlenden Unterscheidungskraft des Kennzeichens basieren oder die Marke lediglich eine allgemeine freizuhaltende beschreibende Angabe ist. Ganz allgemein gehaltene Begrifflichkeiten lassen sich nicht als Marke eintragen, welche dem Inhaber Monopolmacht unter dem geschützten Kennzeichen verleiht.

Ebenso wichtig und unabdingbar ist es, vor der Eintragung Ihrer Marke eine sorgfältige Markenrecherche vorzunehmen. Hierbei müssen auch bei einer beabsichtigten deutschen Markeneintragung sämtliche Markenregister, in Deutschland das DPMA, für Europa das EUIPO und internationale Registrierungen bei der WIPO geprüft werden, ob nicht bereits identische oder ähnliche Marken registriert sind, die mit dem eigenen geplanten Kennzeichen kollidieren würden.

Auch ältere Unternehmenskennzeichen und Domainadressen können zu einer Kollision mit einer jüngeren Marke führen. Dementsprechend hat eine umfassende Markenrecherche auch die Unternehmensregister mit sämtlichen Firmennamen und die Domainsituation zu berücksichtigen.

Prozess bis zur Markeneintragung

Kann das von Ihnen auserkorene Markenkennzeichen als schutzfähig und kollisionsfrei zu bereits bestehenden Marken beurteilt werden, steht der Eintragung Ihrer Marke nichts mehr im Wege. Es stellt sich noch die Frage, wo überall Ihre Marke eingetragen werden soll, national in Deutschland beim DPMA, international vor dem EUIPO oder der WIPO. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, in welchem Gebiet Ihr Schutzrecht für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen genau benutzt wird. Die Marke erhält zwar für die Waren und Dienstleistungen eine 5- jährige Benutzungsschonfrist. Nach Ablauf der 5 Jahre könnte die Marke jedoch gelöscht werden und ist löschungsreif, wenn keine rechtserhaltende Benutzung erfolgt ist. Die eingetragene Marke unterliegt insoweit einem Benutzungszwang.

Haben Sie das richtige Markenamt und Ihr individuelles Warenverzeichnis ausgewählt, kann das Markenanmeldeverfahren vor dem jeweiligen Markenamt unter Zuhilfenahme der Anmeldeformulare durchgeführt werden. Sofern die Marke nicht gegen absolute Schutzhindernisse wie die fehlende Schutzfähigkeit mangels Unterscheidungskraft verstößt, erfolgt vom Markenamt nach einigen Wochen die Markeneintragung.

Überwachung der eigenen Marke

Auch nach der Markeneintragung sollte sich der Markeninhaber nicht sorglos „zurücklehnen“. Vielmehr sollte das eigene wertvolle Schutzrecht einer dauerhaften Überwachung zugeführt werden. Nur so wird in Erfahrung gebracht, ob nicht andere, jüngere Marken wiederum gegen Ihre Marke verstoßen. Hiergegen sollte dann mit einer markenrechtlichen Abmahnung oder einem Widerspruch vor dem Markenamt vorgegangen werden, um den Schutz der eigenen Marke nicht zu gefährden.

Der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz unterstützt Sie bei allen aufgeworfenen Fragestellungen zur

  • Schutzfähigkeit/Unterscheidungskraft der geplanten Marke, 
  • Vornahme einer Markenrecherche zur Vermeidung von Kollisionen, 
  • Wahl des richtigen Markenamtes, 
  • Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sowie zur
  • Überwachung der Marke nach der Eintragung,

da es keinen eigenen Fachanwalt für Markenrecht gibt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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