Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragung

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Um die eigene wertvolle Marke zu schützen, sollte eine fortlaufende Überwachung erfolgen. Sobald eine störende, ähnliche jüngere Marke in das Markenregister eingetragen wird, hilft das Widerspruchsverfahren vor dem jeweiligen Markenamt.

Innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung einer Marke im Register kann der Inhaber der älteren Marke Widerspruch beim DPMA oder EUIPO erheben, um eine ähnliche oder sogar identische Marke aus dem Register löschen zu lassen.

Widerspruch vor dem Markenamt oder Abmahnung?

Der Markeninhaber ist bezüglich seiner Vorgehensweise nicht auf das amtliche Widerspruchsverfahren beschränkt, sondern kann auch im Wege der Markenabmahnung zivilrechtlich gegen den Markenverstoß vorgehen und im Falle der Nichtreaktion des Abgemahnten Klage oder einstweilige Verfügung beim Zivilgericht einreichen.

Angesichts der niedrigeren Verfahrenskosten von derzeit EUR 120 beim Markenamt bleibt jedoch für viele Markeninhaber das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA attraktiv. Verpasst der Rechteinhaber aber die 3-monatige Widerspruchsfrist, bleibt ihm dann nur noch der Weg der markenrechtlichen Abmahnung.

Formelle Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens

Das Markenamt stellt dem Widersprechenden ein Formblatt zur Verfügung, welches auch genutzt werden sollte, da der Widerspruch schriftlich beim DPMA zu erfolgen hat und der Antrag sämtliche Anforderungen enthält.

Der Widersprechende hat unter Angabe der Registernummer zu benennen, mit welcher eigenen Marke er als Widerspruchskennzeichen vorgeht und welche fremde Marke er genau angreift. Als ältere Widerspruchsmarke kommt bei dem Verfahren vor dem DPMA nicht nur eine deutsche Marke, sondern auch eine Unionsmarke oder eine IR-Marke mit Schutzerstreckung für Europa oder Deutschland in Betracht.

Sofern der Widersprechende jedoch gegen eine Unionsmarke vorgeht, ist das Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO zu führen. Anzugeben ist in dem Widerspruchsantrag auch, auf welche eingetragenen Waren- und Dienstleistungen sich der Widerspruch stützt und welche Waren- und Dienstleistungen der jüngeren Marke angegriffen werden.

Inhaltliche Widerspruchsbegründung

Im Mittelpunkt einer materiellen Widerspruchsbegründung vor dem DPMA oder EUIPO steht in der Regel die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der jüngeren Marke besteht. Dies wird anhand eines rechtlichen Maßstabs geprüft, in dem die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken vom Wortlaut und in bildlicher Hinsicht sowie auch die Ähnlichkeit der eingetragenen Waren- und Dienstleistungen verglichen werden. Auch die Unterscheidungskraft der älteren Marke spielt eine Rolle.

Die genannten Kriterien stehen in einer Wechselwirkung zueinander, sodass eine lediglich geringe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit eine hohe Markenähnlichkeit ausgleichen kann und umgekehrt.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Da die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, komplex ist und hierzu unbedingt die einschlägige Rechtsprechung und entsprechende Verfahrensentscheidungen vor den Markenämtern berücksichtigt werden sollten, lohnt es sich, hierbei einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zu konsultieren.

Auf diese Weise gelingt es, sämtliche effektiven Angriffs- und Verteidigungsargumente auf der Seite zu haben und ins Feld zu führen. Der für Sie tätige Rechtsanwalt im Markenrecht sollte hierbei eine jahrelange Expertise in der Beratung von Widersprüchen gegen Markeneintragungen haben. Fragen Sie ruhig nach.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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