Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP für "Frida Kahlo"

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OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte ist eine auf das Markenrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Wir vertreten deutschlandweit Internethändler auf dem gesamten Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz

Bei Frida Kahlo-Abmahnungen können wir Ihnen mit einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung unter 022180067680 helfen. Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreisen.

Markenrechtliche Abmahnung der Zierhut IP für „Frida Kahlo“

Die Kanzlei Zierhut IP verschickt Abmahnungen, mit denen die angebliche Verletzungen der Marken Frida oder Frida Kahlo gerügt werden. 


Frida Kahlo war nicht nur eine Künstlerin, sondern ist auch eine Marke

Viele wissen nicht, dass es sich bei Frida Kahlo nicht nur um eine weltbekannte mexikanische Malerin handelt, die zwischen 1907 und 1954 gelebt hat, sondern sowohl Frida als auch Frida Kahlo eingetragene Marken sind. Die Frida Kahlo Corporation hat ihren Sitz in Panama und hält die Rechte an der Wortmarke „Frida Kahlo“. Im Register des Deutschen Marken- und Patentmates sind 21 Einträge zu dem Begriff „Frida Kahlo“ zu finden. Darüber finden sich u.a. die europäischen Wortmarken mit den Registernummern 004413803, 004589181, 015085517. Daneben sind noch zahlreiche Wort-/Bildmarken eingetragen. Die Eintragungen sind u.a. auch für Bekleidungsstücke erfolgt.


Wem droht eine Frida Kahlo-Abmahnung? Welche Ansprüche werden geltend gemacht?

Empfänger von Abmahnungen können daher Händler sein, die Bekleidungsstücke wie T-Shirts mit dem Begriff „Frida“ oder „Frida Kahlo“ versehen.

Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche, Kostenerstattungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche geltend gemacht. In der Vergangenheit wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 Euro angesetzt. Hieraus ergeben sich zu erstattende Anwaltskosten in Höhe von 3.020,34 Euro brutto.

Hier stellt sich bereits die Frage, ob dieser Gegenstandswert angemessen ist oder deutlich herabgesetzt werden muss. 


Markenmäßige Benutzung bei Frida Kahlo-Shirts?

Es stellt sich aber auch grundsätzlich die Frage nach der Berechtigung der Abmahnung. Die bloße Nennung einer Marke stellt nicht immer eine Markenrechtsverletzung dar. Gerade bei einem Aufdruck auf Bekleidungsstücke stellt sich die Frage, ob das eingetragene Zeichen auch markenmäßig genutzt wurde. Wenn eine eingetragenes Zeichen nämlich als bloß dekoratives Element genutzt wird, kann gerade nicht von einer markenmäßigen Nutzung ausgegangen werden. In der Entscheidung „Tussi ATTACK“ des Kammergerichts Berlin v. 27.10.2015, Az. 5 W 26/15 hat das Gericht beispielsweise entschieden:

„Die Abbildung von Namen, Wappen und/oder Siegel einer Einrichtung auf T-Shirts erfolgt nicht namensmäßig oder markenmäßig, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck verwendet wird, damit bestimmte eigene Warenkategorien zu schaffen, deren Wertschätzung (und Verkaufserfolg) darauf beruht, dass sie den Träger der Kleidungsstücke in irgendeine Beziehung zur Einrichtung setzen oder dass sie dem Erwerber infolge des Aufdrucks einfach besonders attraktiv oder originell verziert erscheinen (BGH, GRUR 1993, 151, juris Rn. 28 – Universitätsemblem).

Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder  als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Der Verkehr wird Bezeichnungen, die ihm als Produkthinweis für Bekleidungsstücke bekannt sind, ebenfalls als Herkunftshinweis auffassen, auch wenn sie auf der Außenseite der Kleidung angebracht sind. Zeichen, die dem Verkehr, wenn auch in anderem Zusammenhang bekannt sind, wird er häufig ebenso als Kennzeichen ansehen. Entsprechendes gilt für Fantasiebezeichnungen oder Bildzeichen, wie sie vielfach von Unternehmen zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken außen auf der Kleidung verwandt werden (BGH, GRUR 2010, 838, TZ. 20 – DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ. 20 – CCCP).“

Es kommt also sehr auf die konkrete Gestaltung des Bekleidungsstückes an, um bewerten zu können, ob die Marke auch markenmäßig und damit rechtswidrig benutzt wurde. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, also auch für das Markenrecht. Er hat mittlerweile eine fast zwölfjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts und Händler in einer großen Vielzahl von markenrechtlichen Verfahren vertreten.


Hilfe durch einen Fachanwalt bei Frida Kahlo Abmahnungen

Wenn Sie bereits an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, da Sie zuvor wegen Frida Kahlo abgemahnt wurden, haben Sie entweder keine hinreichende Unterlassungserklärung abgegeben oder jede Kostenerstattung verweigert. Unterlassungsansprüche werden, soweit die Dringlichkeitsfrist noch nicht abgelaufen ist, in der Regel im Wege von einstweiligen Verfügungen durchgesetzt. Wenn die Dringlichkeitsfrist bereits abgelaufen ist oder es nur noch um die Abmahnkosten geht, werden Sie eine Klage erhalten haben. Auch in diesem Stadium können wir von Obladen Gaessler Rechtsanwälte kompetent helfen. Wir vertreten unsere Mandanten dabei deutschlandweit.

Sie sollten auf keinen Fall in Panik geraten. Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen. Gerade bei auf Bekleidungsstücken aufgebrachten Marken stellt sich stets die Frage, ob die Marke wirklich markenmäßig benutzt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Detailfrage, deren Beantwortung Erfahrung und Kenntnis aus vergleichbaren Gerichtsverfahren voraussetzt. Sollte die Abmahnung berechtigt sein, sollte eine sog. Modifizierte Unterlassungserklärung formuliert werden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden können. Hierdurch würden nämlich erhebliche Mehrkosten entstehen.

Bezüglich etwaiger Zahlungsansprüche zeigt die Erfahrung, dass häufig günstige Vergleiche möglich sind, die Zahlungen also deutlich reduziert werden können.


Kostenlose Ersteinschätzung - Vertretung zu Festpreisen

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte bieten eine telefonische kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen uns unter 022180067680. Die außergerichtliche Vertretung gegen Abmahnungen übernehmen wir zu fairen Festhonoraren, die wir vorab mit Ihnen vereinbaren. So behalten Sie stets den Überblick über die Sie zu erwartenden Kosten.

Foto(s): OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte

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