Maßgebliche Vertragsgrundlage bei einer eBay-Offerte sind die Beschaffenheitsangaben!

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In seinem Urteil vom 17.06.2011 (KG Berlin - Az.: 7 U 179/10) stellt das Kammergericht Berlin noch einmal klar, dass ein Vertrag über eine Internetauktionsplattform mit der Abgabe des Höchstgebotes zu den Bedingungen zustande kommt, die der jeweilige Anbieter (Verkäufer) im Internet bekannt gemacht hat. Hinweise auf bestimmte Beschaffenheitsangaben bilden dabei die Grundlage des Vertrages und stellen eine Vereinbarung nach § 434 I BGB dar.

In dem bezifferten Verfahren erwarb der Kläger einen gebrauchten PKW, der in der eBay-Offerte mit den Eigenschaften „scheckheftgepflegt" und „professionell (...) qualitativ hochwertige Autogasanlage" beworben wurde. Kurz nach dem Kauf zeigten sich jedoch Mängel, sodass es an der vereinbarten Beschaffenheit „Scheckheftpflege" sowie „(...) hochwertige Autogasanlage" fehlte. Der Kläger berief sich daraufhin auf sein Recht zum Rücktritt nach den Bestimmungen der §§ 346 I, 348, 437 Nr. 2 BGB und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Der beklagte Verkäufer verweigerte die Rückabwicklung des Vertrages und berief sich auf den Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB, denn schließlich haben sich er und der Kläger nach dem geschlossenen Kaufvertrag über eBay.de in einem zusätzlichen Kaufvertrag geeinigt und die Beschaffenheitsangaben geändert.

Darüber hinaus argumentierte der Beklagte, dass die Angebotsbeschreibungen in der eBay-Offerte nur werbenden Charakter hätten und deshalb als unverbindliche Äußerungen zu verstehen wären.

Die Berliner Richter folgten dieser Argumentation des Beklagten nicht, da sie gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Online-Offerten im Widerspruch stand und gaben dem Kläger Recht.

Eine ins Internet gestellte Offerte ist eine „auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebotes enthält". Der Vertrag kommt deshalb mit der Abgabe des Höchstgebotes zu den Bedingungen zustande, „die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar" (BGH in Neue Juristische Wochenschau (NJW) 2002, S. 363 f.).

Im Übrigen verneinte das Kammergericht ebenfalls das Vorliegen eines wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses nach § 444 BGB, mit dem der Beklagte ebenfalls argumentierte. Denn bei den vorliegenden Mängeln am streitgegenständlichen PKW und dem nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss drängt sich der Vorwurf der Arglist geradezu auf. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels führt zwangsläufig zur Verneinung des Haftungsausschlusses nach § 444 BGB.

Online-Offerten sind deswegen genau auf die Beschreibungen hin zu untersuchen, welche Eigenschaften und Angaben zum jeweiligen Produkt, ob neu oder gebraucht, der Anbieter angeben will, bevor diese dann für die Auktion freigegeben werden. Das Argument, es handle sich nur um werbende Beschreibungen, wird auch zukünftig unter Beachtung aktueller Rechtsprechung ins Leere laufen.

Rechtsanwalt Marko Setzer


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