Massive Überschreitung der Minusstunden rechtfertigt fristlose Kündigung

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LAG Hamburg 2.11.2016, 5 Sa 19/16

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dadurch, dass er die zulässige Anzahl von Minusstunden in beharrlicher und schwerwiegender Weise überschreitet, droht ihm eine fristlose Kündigung. Jedenfalls ist diese ggf. gerechtfertigt. 

Zur Sache

Im ausgeurteilten Fall war der Kläger seit dem 13.3.1993 bei der Beklagten als Angestellter mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. 

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag für die Länder (§ 34 Abs. 2 TV-L) kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Laut einer Dienstvereinbarung darf das Arbeitszeitkonto des Klägers grundsätzlich keinen Zeitsaldo aufweisen der sich auf mehr als 20 Minusstunden beläuft. 

Im Falle einer dennoch eintretenden Überziehung dieser Grenze sind diese gemäß der Dienstvereinbarung innerhalb eines Monats abzubauen. Bereits seit 2007 war das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mehr störungsfrei und von zahlreichen Abmahnungen geprägt. 

Ab März 2013 sammelte der Kläger sodann sukzessive immer mehr Minusstunden an und überschritt die zulässige Grenze von 20 Stunden gleich um ein Mehrfaches davon. Mit Datum vom 17.06.2015 wies das Arbeitszeitkonto des Klägers insgesamt 59 Minusstunden aus. 

Daraufhin erfolgte seitens der Beklagten die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger da dieser wiederholt gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen und vereinbarten Arbeitszeit verstoßen habe. Hiergegen klagte der Kläger und hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht auch Erfolg. Die nächste Instanz, das LAG Hamburg, wies die Klage hingegen ab. 

Gründe

Die fristlose Kündigung der Beklagten ist wirksam gem. den § 34 Abs. 2 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.

Wegen der Überschreitung wurden mit dem Kläger bereits im Oktober 2014 ein Gespräch geführt in dem man übereinkam, die Minuseinheiten abzubauen. Indes hielt sich der Kläger nicht an diese Vereinbarung, sondern verletzte die Vorschriften der Dienstvereinbarung weiterhin beharrlich und baute stattdessen seit März 2013 seine Minusstunden stetig weiter aus. Auch den weiteren, darauffolgenden Aufforderungen der Beklagten, die Minusstunden abzubauen, kam der Kläger nicht nach. Damit hat der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht und damit diese Vertragspflicht beharrlich und in schwerwiegender Weise mit dazu noch steigender Tendenz verletzt. 

Aufgrund der Ermahnungsresistenz des Klägers in der Vergangenheit wäre hier eine Abmahnung als mildere Reaktion auf den Pflichtverstoß des Klägers nicht dazu geeignet gewesen, den Kläger dazu anzuhalten sich künftig an seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu halten. 

Quelle: Justiz Hamburg Online


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