Medizinrecht: Nachbesetzung auch bei nicht ernstgemeintem Kooperationswillen?

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In Osnabrück wollte sich ein in einer Einzelpraxis tätiger Vertragsarzt zur Ruhe setzen. Eine nahegelegene überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) trat an diesen Arzt heran und bot eine Kooperation an. Hintergrund dieses Angebotes: Man wollte den Sitz für die üBAG sichern – ein junger Arzt stand schon in den Startlöchern, um den Sitz für die üBAG zu übernehmen. Man wurde sich handelseinig.

Im Nachbesetzungsverfahren meldete sich ein ärztlicher Mitbewerber, der kein Interesse hatte, mit der üBAG zusammenzuarbeiten. Der Zulassungsausschuss vergab den Sitz schließlich an den jungen Kollegen aus der üBAG. Der nichtberücksichtigte Mitbewerber klagte gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses. Er argumentierte, die Kooperation zwischen den kurz vor dem Ruhestand stehenden Praxisinhaber und der üBAG sei nichtig, da kein echter Kooperationswille bestanden habe. Denn die Kooperation diene erkennbar allein dem Zweck, einen Vertragsarztsitz für die üBAG zu sichern.

Der Fall wurde nun durch das BSG entschieden: Die Richter wiesen die Klage des ärztlichen Mitbewerbers ab. Tatsächlich sei nur ein sehr schwacher Kooperationswille zu erkennen. Das führe im Ergebnis aber nur dazu, dass den Interessen der üBAG Mitglieder im Nachbesetzungsverfahren (vgl. § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V) ein geringeres, nicht aber gar kein Gewicht zukomme. Da sich der ärztliche Mitbewerber ausdrücklich gegen eine Kooperation mit der üBAG ausgesprochen habe, war die Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtmäßig.

Bislang sind die Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht worden. Interessant werden die Ausführungen des BSG zu der Frage, ob Kooperationsverträge im Ergebnis auch deshalb nichtig und damit unwirksam sein können, wenn sie offensichtlich nicht auf eine echte Kooperation, sondern lediglich darauf abzielen, einen Vertragsarztsitz zu sichern. Die Zulassungsausschüsse kennen die Problematik, entscheiden dann aber oft im Sinne der „sichernden” Gesellschaft/des Vertragsarztes, wenn dadurch die Versorgung nicht beeinträchtigt wird.


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