Mehr Unterhalt für Alleinerziehende

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Endlich, am 10.06.2015, AZ: XII ZB 251/14, hatte der Bundesgerichtshof eine Gelegenheit, seine frühere Rechtsprechung zu korrigieren:

Vor 2008 besagte die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein alleinerziehender Elternteil einen maximalen Unterhaltsbedarf hat, der dem Nettoeinkommen vor Geburt des Kindes entspricht. Bei nicht berufstätigen Elternteilen hatte er einen Mindestbedarf von derzeit € 880,00 angenommen. Wer also vor Geburt des Kindes studiert hat, hat niemals einen über € 880,00 hinausgehenden Unterhalt erlangen können, auch wenn die Mutter hätte nachweisen können, dass sie aufgrund eines abgeschlossenen Studiums ein weit höheres Einkommen erzielen könnte, würde sie nicht das gemeinsame Kind betreuen.

Auch wenn eine Mutter vor Geburt des Kindes beispielsweise wegen Betreuung eines weiteren Kindes nur Teilzeit gearbeitet hat, wurde ihr kein höherer Unterhaltsbedarf zugestanden, als das Nettoeinkommen aus dieser Teilzeittätigkeit, auch wenn das erste Kind mittlerweile keine Betreuung mehr benötigte.

Da eigene Einkünfte von dem Unterhaltsbedarf abgezogen werden, war dieser Mindestbedarf häufig schon durch eine unqualifizierte Teilzeittätigkeit gedeckt.

Im Gesetz aber steht, § 1615 l Abs. 2 BGB, der Vater habe Unterhalt zu gewähren ... soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Nun hat der BGH endlich entschieden, was richtig und logisch ist: Der Unterhalt für Alleinerziehende, in der Regel Mütter, ist danach zu bemessen, was die Mutter verdienen könnte, wenn sie das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder nicht betreuen müsste. Kann sie beispielsweise nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, um ihr Kind pünktlich in den Kindergarten bringen und abholen zu können, besteht der Anspruch auf Unterhalt, sofern der Vater ausreichend leistungsfähig ist, in Höhe des Gehaltsausfalls, der auf die zehn weiteren Wochenarbeitsstunden entfällt. Auch über das dritte Lebensjahr hinaus!

So schreibt es der BGH in Rn. 40 seine Entscheidung: „Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsames Kindes hätte; sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben. Den hieraus folgenden Bedarf dürfte die Antragstellerin, die ihr Studium ohne dessen Unterbrechung wegen der Betreuung des Kindes abgeschlossen haben dürfte, nicht ohne nicht durch eine Teilzeittätigkeit decken können.“

Und weiter zur Inanspruchnahme einer möglichen Kinderbetreuung:

Rn. 41: „Im Hinblick auf den hiernach möglichen höheren Bedarf wird nicht offenbleiben können, ob die Antragstellerin die längeren Öffnungszeiten der Kinderbetreuungsstätte (6:30 Uhr bis 18:00 Uhr) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nutzen könnte. Vielmehr wird das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung zu prüfen haben, inwieweit eine Fremdbetreuung des Kindes im Rahmen der vorgenannten Zeiten mit dessen Wohl vereinbar ist.“

Der gemeinsame Sohn in dem entschiedenen Fall war 2010 geboren und ist wegen eines Downsyndroms zu 100 % schwerbehindert. 

Für mich stellt sich die Frage, ob es überhaupt mit dem Wohl irgendeines Kindes, ob behindert oder nicht, vereinbar ist, von 6:30 Uhr bis 18:00 Uhr, also 11,5 Stunden, fremdbetreut zu werden, nur damit der andere Elternteil keinen Betreuungsunterhalt bezahlen muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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