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Mehrere Auftraggeber: Gesamt- oder Einzelrechnung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Nach getaner Arbeit muss der Rechtsanwalt eine ordnungsgemäße Rechnung erstellen. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Mannheim kann der Anwalt bei mehreren Auftraggebern aber nur dann eine Gesamtrechnung erstellen, wenn sie aus gemeinschaftlichem Vermögen bezahlt wird. Ansonsten muss er jedem Auftraggeber in einer gesonderten Rechnung mitteilen, welche Vergütung dieser nach § 7 II RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) schuldet.

Ein Anwalt vertrat zwei Mandanten - potenzielle Erben - im Rahmen desselben Erbscheinverfahrens. Nachdem beide ihr Mandat beendet hatten, erstellte der Jurist eine Gesamtrechnung über eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr. Kurz darauf forderten die beiden früheren Mandanten die Herausgabe der Handakte des Anwalts, was dieser jedoch ablehnte. Schließlich stehe ihm solange ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 III 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) zu, bis die Rechnung bezahlt werde. Die früheren Auftraggeber verlangten daraufhin gerichtlich die Übergabe der Handakten.

Das Landgericht (LG) Mannheim gab den beiden früheren Mandanten Recht. Dem Anwalt stand kein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Handakten zu, da dieses eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung voraussetzt. Vorliegend hatte der Jurist bei der Rechnungserstellung aber einige Fehler begangen: Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG war nicht zulässig; schließlich hatte er seinen Mehraufwand bereits durch die Streitwertaddition nach § 22 RVG berücksichtigt, was immer dann möglich ist, wenn die Auftraggeber individuelle Rechte - etwa ein Erbrecht - aus demselben Sachverhalt - z. B. ein Erbscheinverfahren - geltend machen.

Auch hätte der Anwalt keine Gesamtrechnung erstellen dürfen. Das ist nur dann möglich, wenn sie aus einem gemeinschaftlichen Vermögen bezahlt wird, wie es etwa bei einer Erbengemeinschaft der Fall ist. Vorliegend hatte jeder Mandant zwar den gleichen Juristen zu Rate gezogen, jedoch ein eigenes (Erb-)Recht geltend gemacht. Der Anwalt hätte somit zwei getrennte Rechnungen i. R. d. § 7 II RVG erstellen müssen.

(LG Mannheim, Urteil v. 02.05.2012, Az.: 4 O 15/11)

(VOI)

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