Meine Versicherung hat gekündigt! Der Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Vor dem Abschluss einer Versicherung versucht der Versicherer, das Risiko eines Versicherungsfalles abzuschätzen. Die Risikobewertung ist entscheidend für die Frage, ob der Versicherer den Vertrag überhaupt abschließt bzw. zu welchen Bedingungen. Derartige Fragen werden vor allem in der Privaten Krankenversicherung, der Privaten Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt und beziehen sich auf frühere Erkrankungen und Behandlungen.

Falsche oder fehlerhafte Angaben zur Vorerkrankungen und Behandlungen können den gesamten Versicherungsschutz gefährden. Der Versicherer kann sich durch einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dann nämlich vom gesamten Vertrag lösen und muss nicht einmal die Prämien zurückzahlen. Die Anfechtung kann bis zu 10 Jahre seit Antragstellung ausgesprochen werden. Das ist besondere in der PKV mit gravierenden Nachteilen verbunden. Der Versicherungsnehmer kann sich dann oftmals nur noch im Basistarif bei einem anderen Versicherer versichern. Die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung ist nicht für alle und auch nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich.

Idealerweise macht man bei Antragstellung bereits keine Fehler. Man sollte immer zu viel als zu wenig angeben, zumal die Fragen oftmals sehr weitreichend gehalten sind. Achtung: Versicherungsmakler und -Vertreter geben hier häufig keine richtigen Auskünfte und verhindern dadurch ausreichende Angaben. Da der Antrag aber vom Versicherungsnehmer unterzeichnet wird, ist es später meistens nicht mehr möglich dies nachzuweisen. Zudem gilt der Versicherungsmakler üblicherweise als Vertreter des Versicherungsnehmers, sodass Fehler des Maklers wie Fehler des Versicherten selbst gewertet werden und dem Versicherten dann nur noch die Möglichkeit bleibt, den Makler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies wird oft dadurch erschwert, dass keine Zeugen für das Gespräch zur Verfügung stehen.

Ein Anzeichen, dass der Versicherer die Möglichkeit einer Kündigung, eines Rücktritts oder einer Anfechtung des Vertrages in Erwägung zieht, ist, wenn er Auskünfte über frühere (vor Beginn des Vertrages liegende) Behandlungen einholen möchte und hierzu die Ärzte oder den früheren Krankenversicherer anschreiben möchte. Hierfür benötigt er eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. In einer solchen Situation sollte man sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, bevor man sein Einverständnis hierzu erklärt. Es kommt ferner nicht selten vor, dass Ärzte aus Gründen der Abrechnung unzutreffende Diagnose oder Behandlungen in der Patientenakte verzeichnet haben.

Diese Probleme kann man vermeiden, wenn man den Antragsbogen immer selbst und sehr gewissenhaft ausfüllt. Übernimmt der Makler oder der Vertreter das Ausfüllen, sollte man sich den Antrag vor der Unterzeichnung gründlich durchlesen. Bei Unsicherheiten bitten Sie um Zeit zur Prüfung und behalten Sie das Antragsformular solange bei sich. Jeder seriöse Makler oder Versicherungsvertreter wird damit einverstanden sein. Können Sie sich nicht mehr an alle Behandlungen erinnern, geben Sie Namen und Anschrift der früheren Ärzte an und erlauben Sie dem Versicherer die Auskünfte dort direkt abzufragen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Fragen zu psychischen Problemen oder Erkrankungen. Diese verursachen sowohl in der Kranken- und Krankentagegeldversicherung aber auch der Berufsunfähigkeitsversicherung hohe Kosten und sind daher von besonderem Interesse für die Versicherer. Auch einmalige Termine bei Ärzten oder Psychologen sollten auf jeden Fall erwähnt werden, da die Versicherer im Versicherungsfall auch gerne nach einem Vorwand suchen, um den Vertrag zu beenden und sich so der Leistungspflicht zu entziehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer

Beiträge zum Thema