Messung mit Poliscan Speed nicht verwertbar

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht Bremen hat einen Betroffenen wegen Unverwertbarkeit einer Poliscan-Messung freigesprochen.

Das Gericht hat einen Sachverständigen zur Messung gehört, der ausführte, der sogenannte Auswerterahmen auf dem Messfoto sei von der Auswertesoftware „Tuff Viewer“ und gerade nicht von der geeichten Messsoftware des Geräts erzeugt worden. Die Auswertesoftware selbst ist allerdings bei dem verwendeten Messgerät Poliscan Speed nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht geeicht.

Der Sachverständige legte mehrere Messfotos aus anderen Messreihen vor, die je nach Verwendung der unterschiedlichen Softwareversionen eben dieser Auswertesoftware „Tuff Viewer“ den Auswerterahmen in unterschiedlicher Position abbildeten.

Der Auswerterahmen ist aber nach der Herstellerfirma und der PTB das maßgebliche Element zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung.

Das ominöse Viereck, das auf Poliscan-Messfotos abgebildet wird, muss sich in einer bestimmten Position auf dem Messfoto befinden, sonst ist die Messung nicht verwertbar. Dass ein solches Element, das letztlich (mit-)entscheidend dafür sein soll, ob eine Messung korrekt verlaufen sein soll oder nicht, je nach verwendeter Softwareversion in veränderter Position erscheint, kann meines Erachtens nach wie vor nicht angehen.

Folgerichtig konnte sich der Vorsitzende nicht von dem Vorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung überzeugen und der Betroffene wurde freigesprochen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Weiser

Beiträge zum Thema