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Mieter zahlten zu wenig Müllgebühr – Haftung der Vermieter?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Jeder von uns produziert Abfall – oftmals in nicht unbeträchtlichen Mengen. Für die Beseitigung des Mülls bezahlen wir Abfallbeseitigungsgebühren, damit er fachgerecht entsorgt wird. In zwei aktuellen Fällen hatten die Mieter ihre Müllgebühren nicht oder nicht vollständig bezahlt und die Stadt wollte die Gebühren schließlich von den Eigentümern/Vermietern ersetzt verlangen – zu Recht?

Müllgebühren nicht gezahlt

In den beiden ähnlich gelagerten Fällen wurden die Müllgebühren von den Mietern entweder nicht oder nicht vollständig bezahlt.
Im ersten Fall wurde am 05.12.2005 ein Reihenhaus an einen Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte vermietet. Dieser nahm ordnungsgemäß die Anzeige gegenüber der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung vor. Zum 31.10.2011 wurde das Mietverhältnis durch den Soldaten gekündigt. Der Eigentümer des Hauses erhielt im Dezember 2014 einen Bescheid des zuständigen Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetriebs der Stadt Kaiserslautern (ASK). Darin wurden von ihm Müllgebühren i. H. v. 418 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.10.2011 verlangt.
Im zweiten Fall vermieteten mehrere Eigentümer Wohnungen an verschiedene Mieter. In allen Fällen erfolgte zu Beginn der jeweiligen Mietverhältnisse die Anzeige gegenüber dem Träger der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung ASK durch den jeweiligen Mieter. Einige der Mieter bezahlten jedoch ihre Abfallgebühren gar nicht oder nicht vollständig. Daher erhielten die Wohnungseigentümer im Juli 2015 Bescheide der ASK zum Ausgleich der offenen Posten i. H. v. 114 Euro bzw. 418 Euro.

Widerspruch erhoben – jedoch erfolglos

Diese Gebühren wollten die Eigentümer jedoch nicht bezahlen und erhoben gegen die Bescheide Widerspruch – allerdings erfolglos. Der zuständige Stadtrechtsausschuss wies alle Widersprüche mit Widerspruchsbescheid zurück. Mit dieser Entscheidung waren die Eigentümer aber nicht einverstanden und erhoben deshalb im September 2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Neustadt.

Klagen durch Eigentümer eingereicht

Ihre Klagen begründeten die Eigentümer damit, dass die ASK seit Jahren die Abfallgebühren nur bei den Mietern eingezogen hat, nie bei den Eigentümern. Aus diesem Grund wäre bei ihnen ein sogenannter Vertrauenstatbestand entstanden, dass an diesem Vorgehen auch nichts geändert werde, solange keine Änderungsanzeige durch die ASK erfolge.
Weiterhin seien die Ansprüche inzwischen verwirkt. Die Eigentümer hätten aufgrund der zurückliegenden Verwaltungspraxis nach vier Jahren nicht mehr damit rechnen müssen, wegen Abfallentsorgungsgebühren belangt zu werden.

Kein Erfolg für die Klagen

Die Richter des VG wiesen die Klagen ab und stellten fest, dass die jeweiligen Gebührenbescheide und die zugehörigen Widerspruchsbescheide rechtmäßig ergangen sind und die Eigentümer nicht in ihren Rechten verletzen.

Für die Entsorgung von Müll dürfen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Gebühren erhoben werden. Diese Gebühren werden fällig, wenn Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, z. B. wenn Müll entsorgt wird. Schuldner dieser Gebühr ist, wer eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Dies ist in den vorliegenden Fällen der Mieter, aber eben auch der Eigentümer. Dieser ist durch die wirtschaftliche Nutzung, nämlich der Vermietung seines Eigentums gegen Geld, verpflichtet, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung auf seinem Grundstück sicherzustellen. Aus diesem Grund ist auch der Eigentümer verpflichtet, Müllgebühren zu zahlen. Ein mögliches „Ausfallrisiko“ gegenüber seinem Mieter kann er durch eine entsprechende Gestaltung des Mietvertrages umgehen.

Die Gebührenansprüche sind auch nicht verwirkt. Für eine mögliche Verwirkung muss seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts eine längere Zeit verstrichen sein und es müssen weitere Umstände vorliegen, die die späte Geltendmachung der Ansprüche als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar wurden die Gebühren in der Vergangenheit immer bei den Mietern geltend gemacht, allerdings treten nach der betreffenden Vorschrift die Mieter und Eigentümer als Gesamtschuldner der Gebühren auf. Aus diesem Grund stand den Eigentümern kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu, dass sie nicht zum Ausgleich der Müllgebühren hinzugezogen werden.

Aus diesen Gründen waren die Gebührenbescheide der ASK rechtmäßig und die Eigentümer müssen die nicht oder nicht vollständig bezahlten Müllgebühren ihrer Mieter bezahlen.

Fazit: Eigentümer sollten im Mietvertrag Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Mieter seine Müllgebühren nicht oder nicht vollständig bezahlt, sonst müssen sie für ausstehende Forderungen einstehen.

(VG Neustadt, Urteile v. 25.02.2016, Az.: 4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

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