Mieterhöhung: Tipps rund um den Mietspiegel

Nach einer gewissen Zeit ist der Vermieter einer Wohnung oder eines Wohnhauses berechtigt, eine Mieterhöhung zu verlangen, um den Mietzins an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Oft stützt er seinen Mieterhöhungsanspruch gemäß §§ 557, 558 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf einen Mietspiegel. Doch nicht in jedem Fall ist eine solche Zuordnung zulässig. Damit das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht unnötig mit Konflikten belastet wird, stellt die Redaktion von anwalt.de einige Streitfälle rund um das Thema Mietspiegel vor und wie sie von den Gerichten bereits entschieden wurden.

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Welcher Mietspiegel liegt zugrunde?

Der Mietspiegel ist gemäß § 558c BGB eine Übersicht für die ortsüblichen Mieten. Er wird von den Gemeinden oder Interessenverbänden in regelmäßigem Abstand von zwei Jahren herausgegeben und gilt nur im Bereich des sogenannten "freifinanzierten Wohnungsbaus". Der Mietspiegel ist daher ausschließlich für Gebäude oder Räume relevant, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Sind die dort genannten Verhältnisse wissenschaftlich belegt, handelt es sich um einen sog. qualifizierten Mietspiegel. Der Unterschied zwischen qualifiziertem Mietspiegel und einfachem Mietspiegel wirkt sich im Gerichtsprozess aus: Nur bei einem qualifizierten Mietspiegel wird gesetzlich vermutet, dass seine Angaben richtig sind (§ 558d Absatz 3 BGB).

Einige Mietspiegel beinhalten ausschließlich Angaben zu Wohnungen, nicht jedoch zum Wohnwert von Einfamilienhäusern. Allerdings gelten diese Wohnungs-Mietspiegel für Einfamilienhäuser entsprechend, wenn die konkrete Mieterhöhung innerhalb der Mietpreisspanne von Wohnungen liegt. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt. (Urteil v. 17.09.2008, Az.: VIII ZR 58/08)

Muss der Mietspiegel beigefügt werden?

Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Miete, muss er begründen, warum der bisherige Mietzins nicht mehr den regionalen Mieten entspricht. Die Begründung erfolgt in vielen Fällen mit dem Mietspiegel. Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter sich dann auf den Mietspiegel beziehen und dem Mieter seinerseits die Einsichtnahme in den Mietspiegel ermöglichen, damit der Mieter überprüfen kann, ob die Mieterhöhung berechtigt ist.

Handelt es sich um einen Mietspiegel, der von der Stadt oder Gemeinde herausgegeben und im Amtsblatt veröffentlicht ist, reicht ein einfacher Hinweis auf den Mietspiegel aus. Anders dagegen, wenn es sich um einen Mietspiegel einer Mieter- oder Vermieterinteressengemeinschaft handelt, der häufig nur gegen Bezahlung einer entsprechenden Gebühr erhältlich ist. In solchen Fällen sind dem Mieter Kosten für die Einsichtnahme nicht zumutbar. Daher ist der Mietspiegel in Form einer Kopie dem Mieterhöhungsschreiben beizufügen. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH jedoch noch eine weitere Möglichkeit eröffnet: Die Beifügung des Mietspiegels ist auch entbehrlich, wenn der Vermieter ihn frei zugänglich auslegt, so dass ihn der Mieter zur Kenntnis nehmen kann. (Urteil v. 11. März 2009, Az.: VIII ZR 74/08)

Welche Wohnungsmerkmale entscheiden?

Der Mietspiegel ist in verschiedene Abteilungen unterteilt, die neben der Wertigkeit der regionalen Wohnlage auch bestimmte Merkmale der Wohnungen selbst enthalten. Anhand dieser Merkmale wird dann der konkrete Wohnwert ermittelt, wobei die einzelnen Kriterien je nach ihrer Art wohnwertsteigernd, wohnwertmindernd oder neutral gewertet werden. Immer wieder kommt es zwischen Mieter und Vermieter zu Streitigkeiten über die Zuordnung und Bewertung bestimmter Mietspiegelmerkmale. Und nicht selten enden diese Fälle vor Gericht.

Die Richter ordnen dann konkret jedes einzelne Wohnungsmerkmal einem bestimmten Kriterium zur Wohnungsausstattung in den Mietspiegelabteilungen zu. Dabei steckt oft die Tücke im Detail. Das zeigt zum Beispiel ein Fall, der vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg verhandelt wurde: Bei einer Mieterhöhung sollte ein neuer Laminatboden als Sondermerkmal "hochwertiger Bodenbelag" laut Mietspiegel wohnwerterhöhend berücksichtigt werden. Weil aber im konkreten Fall bei der Wohnung lediglich die Bodenfläche mit Laminat ausgelegt und nicht auch entsprechende Fuß- und Sockelleisten verlegt worden waren, durfte der Laminatboden nur neutral gewertet werden, weil er nach Meinung der Amtsrichter nicht vollständig und damit fachkundig verlegt worden war. (Urteil v. 21. November 2008, Az.: 16b C 185/08)

In welchen Intervallen darf die Miete erhöht werden?

Die Mieterhöhung muss der Vermieter schriftlich geltend machen. Rechtlich handelt es sich dabei um eine einseitige Willenserklärung des Vermieters, der allerdings der Mieter zustimmen muss, damit sie für beide Seiten verbindlich wird. Er hat einen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Als Zustimmung gilt oftmals bereits die vorbehaltslose Zahlung des erhöhten Mietzinses. Der Vermieter darf allerdings nur eine Mieterhöhung verlangen, wenn die Wohnungsmiete in den letzten 15 Monaten unverändert geblieben ist. Entscheidender Zeitpunkt ist der Termin, zu dem die Mieterhöhung gelten soll.

Viele Vermieter lassen kulanterweise neue Mieter vorzeitig in die Wohnung, ohne für die ersten Wochen Miete zu verlangen. Diese Kulanz kann sich dann jedoch auf die 15-Monatsfrist auswirken, indem die mietzinsfreie Zeit nicht berücksichtigt wird. Das gilt aber nicht für den Fall, dass die Mieter als Gegenleistung für die erlassene Miete die Anfangsrenovierung der Wohnung übernehmen. Treffen Vermieter und Mieter eine entsprechende Vereinbarung, so zählt der Zeitpunkt des Einzugs als vollwertige Mietzeit. Das hat zuletzt das Amtsgericht Dresden wieder bestätigt. Denn in diesen Fällen hat der Vermieter den Mietzins quasi als Entgelt für die Wohnungsrenovierung erlassen. (Urteil v. 11. September 2008, Az.: 145 C 4256/08)

Um wie viel Prozent darf die Miete erhöht werden?

Gemäß § 558 Absatz 3 BGB darf der Mietzins im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb der letzten drei Jahre nur bis zu maximal 20 Prozent insgesamt erhöht werden. Diese Grenze muss der Vermieter neben der Obergrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete beachten. Die Ausnahmen von dieser sog. Kappungsgrenze finden sich im 4. Absatz von § 558 BGB. Die Limitierung für die Mieterhöhung dient dem Schutz des Mieters, damit er nicht innerhalb kürzester Zeit mit einer enormen Mietsteigerung belastet wird.

Der Vermieter darf also einerseits den Mietzins nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, auch wenn diese unterhalb der Kappungsgrenze liegt. Andererseits ist eine Mieterhöhung um mehr als 20 Prozent unzulässig, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher ist.

Einen Überblick über die verschiedenen Gründe, die eine Mieterhöhung rechtfertigen und die rechtlichen Voraussetzungen der unterschiedlichen Ansprüche können Sie im anwalt.de-Rechtstipp Überblick zur Erhöhung der Wohnraummiete lesen.

(WEL)


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