Mieterhöhungsverlangen auch bei gleich gebliebener örtlicher Vergleichsmiete?
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Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass für ein Mieterhöhungsverlangen die örtliche Vergleichsmiete nicht gestiegen sein muss, weil diese Mieterhöhungsmöglichkeit nur die Gelegenheit schaffen soll, eine angemessene, im Ortsvergleich übliche Miete, zu verlangen.
Die Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Immerhin war ein konkretes Mietniveau vereinbart, das unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und dieser beiderseitige Vertragswille wäre eigentlich zu schützen.
Gleichwohl stützt sich der BGH mit guten Gründen nur auf den Wortlaut der Gesetzesnorm, die entsprechende Voraussetzungen gerade nicht an eine Erhöhung der örtlichen Vergleichsmiete stützt. Denn das Mieterhöhungsverlangen soll ja gerade, so der BGH, nur die Möglichkeit der Preisanpassung an die Ortsüblichkeit, nicht an Preissteigerungen, gewähren. Dass diese Preisanpassung aber im vorliegenden Fall nicht Vertragswille war, weil man ein Unterschreiten der ortsüblichen Miete vereinbart hatte, wird vom BGH nicht berücksichtigt.
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