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Mieterhöhungsverlangen abgewehrt

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In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az. 2 C 47/17) konnten wir für unsere Mandanten ein unberechtigtes Mieterhöhungsverlangen abwehren.

Der Vermieter unserer Mandanten, der das Mehrfamilienhaus erst vor wenigen Jahren erworben hatte, verlangte von unseren Mandanten eine um € 39,00 erhöhte Miete. Der Vermieter ging dabei von nahezu vollständig falschen Voraussetzungen aus. Offensichtlich war ihm weder der Zustand noch der tatsächliche Grundriss der Wohnung in der Möckernstraße bekannt.

So hat der Vermieter im Verfahren behauptet, die Küche sei größer als 14 m² und dies stelle ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar. Tatsächlich ist die Küche jedoch wesentlich kleiner. Der Vermieter vertrat hierzu die Ansicht, die Größe der Küche müssten die Mieter beweisen. Unabhängig davon, dass dieser Beweis hätte geführt werden können, hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dem Vermieter ins Heft geschrieben, dass er sich schon selbst einen Eindruck von seinem Eigentum verschaffen müsse und er nicht berechtigt sei, den tatsächlich Grundriss „ins Blaue hinein“ zu bestreiten.

AG Tempelhof-Kreuzberg: Neuer Mietspiegel bei alten Mieterhöhungsverlangen nicht anwendbar

Da während des Verfahrens vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Mai 2017 der neue Berliner Mietspiegel veröffentlicht wurde, versuchte der Vermieter nunmehr, seine Ansprüche auf Grundlage des neuen Mietspiegels durchzusetzen. Dem ist das Amtsgericht jedoch nicht gefolgt und hat festgestellt, dass immer der zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens geltende Mietspiegel Anwendung zu finden hat und nach diesem eine Mieterhöhung nicht verlangt werden könne.



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