Mietwagen. Schaden nach Rückgabe und Selbstbeteiligung bei Auslandsanmietung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Urlaub war erholsam, man war mobil, hat Land und Leute kennengelernt. Nach der Rückkehr in die Heimat kommt dann zum schlechten Wetter auch noch die letzte Kreditkartenabrechnung hinzu. Darin aufgenommen: Eine (weitere) Belastung des Mietwagenunternehmens aus Kaskoschaden in Höhe von 650,00 EURO.

Solche unerfreulichen Erlebnisse haben regelmäßig eine Vorgeschichte. Das Auto wird bei einem Anbieter im Internet preisgünstig angemietet. Im weiteren Bestellverlauf heißt es dann „Selbstbeteiligung 1.800,00 €“, will heißen, bis zu dieser Summe haftet der Mieter persönlich für Schäden am Fahrzeug, auch wenn diese von Dritten verursacht wurden, diese aber nicht ausfindig gemacht werden können. Stellt das Mietwagenunternehmen dann solche Schäden bei Rückgabe fest und vermerkt diese auf dem Voucher, ist es grundsätzlich durch die erteilte Einzugsermächtigung des Karteninhabers berechtigt, den Geldersatz für die Schadensbehebung direkt der Kreditkarte zu belasten. Hier hilft dann auch nicht mehr weiter, den Einzug gegenüber dem Kreditkartenunternehmen nachträglich zu widerrufen. Denn es handelt sich um eine vom Kreditkarteninhaber/Mieter vorab autorisierte Belastung.

Gegen wen wende ich mich?

Bei Vertragsabschlüssen über Preisvergleichsportale ist der Anbieter nicht Leistender. Nicht selten sind an dem Mietvertrag gleich drei Vertragsparteien involviert: Der Portalbetreiber, ein Broker und das Mietwagenunternehmen. Anspruchsgegner ist grundsätzlich das Mietwagenunternehmen, das die Rechnung erstellt hat und im Voucher aufgeführt ist.

Muss ich also im Ausland klagen wenn das Mietwagenunternehmen seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder kann ich hier vorgehen?

Bei international tätigen Unternehmen sollte man sehr genau die korrekte Unternehmensbezeichnung – Gesellschaftszusatz – lesen. Meistens handelt es sich um die Auslandsgesellschaft der Mietwagengruppe! Vertragspartner und Anspruchsgegner ist also die im Ausland sitzende Gesellschaft. Das soll aber niemanden entmutigen. Verbraucher genießen innerhalb Europas besonderen Schutz. Wer genau Verbraucher ist, ist auf europäischer Ebene weitestgehend harmonisch. Die Anmietung eines Fahrzeugs zu Urlaubszwecken ist ein typisches Verbrauchergeschäft. Der geschädigte Mieter kann sich daher auf Art. 15 Abs. 1 c.) EuGVVO berufen und vor dem Gericht an seinem Wohnsitz das ausländische Mietwagenunternehmen verklagen. Bei der Beurteilung der Mietwagenkonditionen, dem Haftungsumfang des Mieters sowie erforderlichen Nachweise, kann sich der Verbraucher auf deutsches Recht berufen, Art. 6 ROM I. Dies alles kann natürlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass Schäden grundsätzlich zu ersetzen sind, soweit dies vereinbart wurde. Die Streitfrage ist aber seltener das „ob“ als die Höhe des Betrages. Dieser lässt sich besonders gut in einem deutschen Gerichtsverfahren erörtern.

Gian Luca Pagliaro, Rechtsanwalt Köln

Wir arbeiten seit über 18 Jahren auf dem Gebiet des internationalen Rechts, Europäisches Zivil- und Verfahrensrecht.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Gian Luca Pagliaro

Beiträge zum Thema