Mindern Grabpflegekosten den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Unterschiedliche Berechnungen bei Erbschaftsteuer, Nachlassgericht und Pflichtteil

Um die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs berechnen zu können, muss zunächst der Nettonachlass der Höhe nach feststehen. Nicht alle Abzugspositionen, die im Erbschaftssteuerrecht anerkannt sind oder von den Nachlassgerichten zur Berechnung der Gebühren für das Nachlassverfahren herangezogen werden, können auch zur Ermittlung des Nettonachlasses für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs abgezogen werden.

2. Möglichst geringer Nettonachlass

Der Erbe, der einen Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteil auszahlen muss, hat ein Interesse daran, den Nettonachlass betragsmäßig möglichst „herunterzurechnen“. Dazu ziehen Erben oftmals Kosten der künftigen Grabpflege vom Nachlass ab. Dies ist jedoch nicht in jedem Falle möglich.

Will der Erbe von sich aus das Grab des Erblassers besonders aufwendig pflegen und geht dies über die örtlichen Gepflogenheiten und das übliche Maß hinaus oder besteht überhaupt keine Verpflichtung zur Grabpflege aufgrund einer entsprechenden Friedhofssatzung, dann können derartige Grabpflegekosten den Nachlass nicht schmälern.

Anders verhält es sich, wenn eine Friedhofssatzung die Grabpflege vorschreibt und deshalb der Erbe entsprechende Ausgaben für die Grabpflege machen muss. In diesem Falle sind die Grabpflegekosten vom Nachlass abzuziehen. Ebenso, wenn der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten für die künftige Pflege seines Grabes mittels Abschlusses eines Grabpflegevertrages vorgesorgt hat. Hat der Erblasser die Kosten aufgrund dieses Grabpflegevertrages noch nicht vollständig zu seinen Lebzeiten beglichen, kann der noch offene Betrag an Grabpflegekosten den Nachlass mindern.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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