Mindestlohn - Entgeltfortzahlung/Neuerungen zur Aufzeichnungspflicht und Pflegebranche

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Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs, Feiertagen oder Krankheit

Die Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabgeltung bestimmt sich nach dem Referenzprinzip. Hierbei wird zur Berechnung auf eine vorhergehende Lohnperiode, z. B. drei Monate Bezug genommen und der durchschnittliche Verdienst ermittelt, welcher zu bezahlen ist.

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14, festgestellt, dass der Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs, Feiertagen oder Krankheit Anwendung findet:

„Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG auch für die wegen eines Feiertags und Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der in § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn bestimmten Mindeststundenvergütung. Gleiches gilt im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG…Das hiernach grundsätzlich maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen.“

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2015 legt der TV Mindestlohn weder eine abweichende Bemessungsgrundlage i.S.v. § 4 Abs. 4 EFZG fest noch ist der Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder unionsrechtliche Vorschriften eingeschränkt.

Ist für die geleisteten Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung anzuwenden, ist diese nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2015 für das Urlaubsentgelt und die Urlaubsabgeltung heranzuziehen, wenn die Mindestlohnregelung keine abweichenden Regelungen i.S.v. § 13 I 1 BurlG enthält.

„Dementsprechend ist der Berechnung der Urlaubsabgeltung die Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn zugrunde zu legen, da diese die Höhe des Verdienstes im Referenzzeitraum bestimmt hat. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche Vergütung scheidet nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG aus.“

Aufzeichnungspflicht

Nach der Neufassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) seit 01.08.2015 entfällt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz, wenn das regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2000 € brutto beträgt und für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Außerdem gelten die Aufzeichnungspflichten nicht mehr bei engen Familienangehörigen.

Pflegebranche

Das Mindestlohngesetzes (MiLoG) sieht einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro vor, sofern nicht bereits ein höherer tariflicher Branchenmindestlohn vereinbart wurde (§ 1 II, III MiLoG). In der Pflegebranche ist aber die Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV) anzuwenden, die auch die Erweiterung der Beschäftigten vorsieht, die Anspruch auf den Pflegemindestlohn haben.

Der Autor des Rechtstipps ist seit 2001 mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht in eigener Kanzlei tätig. Er führt als Dozent des VdA Fortbildungen für andere Fachanwälte im Arbeitsrecht durch.


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