Missbrauch der Vertretungsmacht - Insichgeschäft und Bereicherungsausgleich:

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Der BGH hat entschieden:

Dem Fall zu Grunde lag die Frage nach einem Darlehensrückzahlungsanspruch von rund T€ 27 zwischen zwei Gesellschaften. Der Darlehensvertrag war wegen Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam. Folglich wurde dem Gläubiger ein Darlehensrückzahlungsanspruch, gestützt auf § 488 Abs. 1 S. 2 BGB versagt.

Eine Leistungskondiktion, gestützt auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wurde aufgrund des Nichtvorliegens einer Leistungsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner verneint.

Eine Nichtleistungskondiktion kam nicht in Betracht. Sie scheiterte am Subsidiaritätsgedanken, wonach die Rückabwicklung im Leistungsverhältnis zu erfolgen hat, so der Fall. 

Letztendlich bejahrte der BGH einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. Alt. 1 BGB.

Fazit:

Ein im Außenverhältnis erlaubtes , aber internen Beschränkungen widersprechendes Rechtsgeschäft - in Gestalt eines Insichgeschäfts (vorliegend lag ein Fall der Mehrfachvertretung vor) - ist nur unter dem Aspekt des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam, wenn es für den Vertretenen nachteilig ist.

Soweit der Handelnde keine wirksame Anweisung veranlasst hat, bestimmt sich der Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den vermeintlich Anweisenden, soweit der Fehler der Anweisung darauf beruht, dass für dien vermeintlich Anweisenden ein Vertreter handelt, welcher dem Zuweisungsempfänger unbekannte interne Beschränkungen seiner im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht missachtet.

Vgl. hier zu BGH, Urt. v. 29.10.2020, IX ZR 212/19.


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