Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Missglückte Schönheits-OP: Schadensersatz?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Verwirklicht sich ein Risiko, über das der Patient vor einer Schönheitsoperation aufgeklärt wurde, kann er keinen Schadensersatz verlangen. Viele Menschen sind mit ihrem Äußeren unzufrieden. Dank der plastischen Chirurgie können heutzutage aber die meisten Schönheitsfehler korrigiert werden. Aber: Jeder Eingriff stellt juristisch gesehen eine Körperverletzung dar, in die der Patient ausdrücklich einwilligen muss. Hierbei hat der Chirurg auch über die Risiken einer Operation - z. B. Gefahr einer Wundinfektion - aufzuklären.

Bruststraffung geht schief

Eine 18-jährige Schülerin wollte sich unter anderem die Brüste straffen lassen. Im Beisein ihrer Eltern klärte der Chirurg sie über die Risiken der Operation auf. Nach dem Eingriff entzündete sich die Wunde jedoch und heilte erst nach etwa zwei Monaten vollständig ab. Dabei kam es zu einer erheblichen Narbenbildung und die Brüste waren asymmetrisch. Die Patientin verlangte daraufhin gerichtlich die Operationskosten zurück und verlangte zusätzlich Schmerzensgeld. Laut einem ärztlichen Gutachten hatte der Chirurg aber weder bei der Behandlung noch im Rahmen der Aufklärung einen Fehler gemacht.

Arzt haftet nicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein verneinte eine Haftung des Chirurgen. Er hat die Schülerin ordnungsgemäß über die Risiken der Operation, die eine Wundinfektion ausdrücklich einschloss, aufgeklärt. Sie hat den Eingriff daher in dem vollen Bewusstsein durchführen lassen, dass sich die Wunde entzünden kann.

Auch bei der Behandlung selbst war kein Fehler des Arztes erkennbar. Ein solcher läge nur vor, wenn der Arzt gegen seine Pflicht verstoßen hätte, den Patienten nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ordnungsgemäß zu behandeln. Laut Gutachten war der Eingriff jedoch korrekt durchgeführt worden. Außerdem kann ein Chirurg eine Infektion selbst bei den größten Vorsichtsmaßnahmen nicht ausschließen, da sie zum allgemeinen Operationsrisiko gehört. Anderes gilt nur, wenn die Hygiene in dem Krankenhaus tatsächlich schlecht war. Das konnte vorliegend aber nicht nachgewiesen werden.

(OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 25.01.2012, Az.: 4 U 103/10)

(VOI)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: