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Missglückter Friseurbesuch: Anspruch auf Schmerzensgeld?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Eine Frisur kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie man als Person von anderen Menschen wahrgenommen wird. Gerade Frauen geben daher häufig Unsummen für ihren Friseur aus, um ihre Haare besonders gut in Szene setzen zu lassen. Ist das Ergebnis jedoch alles andere als zufriedenstellend, stehen ihnen nicht selten die Haare sprichwörtlich zu Berge. Doch kann man dann wenigstens Schmerzensgeld vom Betreiber des Friseursalons verlangen?

Kunde und Friseur geraten sich in die Haare

Eine Frau begab sich zum Friseur, um ihr schwarzes Haar blondieren zu lassen. Von einer Vollfärbung riet ihr die Friseurin jedoch ab – das Haar sei wohl aufgrund ständiger Eigenfärbung zu schwer beschädigt. Stattdessen einigten sich die beiden Frauen auf eine Färbung mittels Strähnchen. Kurze Zeit später klagte die Kundin allerdings über Hitze im Nackenbereich, sodass die Hairstylistin die Haare unverzüglich ausspülte. Dennoch musste die Kundin Haare lassen – die waren nämlich zum Großteil versengt und mussten auf Boblänge gekürzt werden.

Die Kundin raufte sich deswegen die Haare, zog vor Gericht und verlangte mindestens 4000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich müsse sie nun mit einer Frisur herumlaufen, die ihr nicht gefalle. Es würden noch Jahre vergehen, bis ihre Haare wieder so lang wie vor dem missglückten Friseurbesuch seien. Die Betreiberin des Friseursalons lehnte eine Verantwortlichkeit für das „Hairgate“ ab. Die Haare hätten nur deshalb so extrem reagiert, weil die Mähne der Kundin stark vorgeschädigt gewesen sei. So habe die Frau wohl häufig metallhaltige Farbe verwendet und diese zu lang auf dem Kopf einwirken lassen. Dagegen habe es bislang nie Probleme mit der – vom Salon benutzten – Farbe gegeben.

Gericht entscheidet über haarige Angelegenheit

Das Amtsgericht (AG) Rheine verpflichtete den Friseursalonbetreiber zur Zahlung von 1000 Euro Schmerzensgeld, vgl. §§ 280 I, 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Schließlich hatte die Kundin nur deshalb Haare lassen müssen, weil die angestellte Friseurin fahrlässig gehandelt hat. Sie hätte nämlich die Mähne nicht – zumindest nicht ohne Probedurchlauf – blondieren dürfen. Schließlich war problemlos zu erkennen, dass die Haare in der Vergangenheit oft gefärbt wurden und daher stark vorgeschädigt waren. Begünstigt wurde das Verbrennen der Haare ferner aufgrund des Wärmestaus durch die Folie im Haar.

Die Salonbetreiberin konnte ihren Kopf auch nicht mit der Behauptung aus der Schlinge ziehen, die Kundin habe das Ansengen der Haare selbst zu verantworten, weil sie ihren Schopf regelmäßig mit metallhaltiger Farbe „geschwärzt“ habe. Denn die Betreiberin des Salons konnte nicht nachweisen, wo die Kundin die angeblich metallhaltige Farbe herhatte. Metallhaltige Farbe ist schließlich in der gesamten EU verboten. Dass die Farbe aus einem Drittstaat eingeführt wurde, konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden, sodass davon auszugehen war, dass die Kundin ihre Haare mit herkömmlichen, in Drogerien zu findenden Farben koloriert hatte.

Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von haargenau 1000 Euro für angemessen. Schließlich hatte die Frau zuvor relativ lange Haare, die stark gekürzt werden mussten. Auch muss sie nun mit einer Frisur leben, die sie nicht wollte und die ihr nicht gefällt. Letztlich wird es einige Jahre dauern, bis ihr Haar wieder auf die Ursprungslänge gewachsen sein wird. Zulasten der Betroffenen musste aber auch berücksichtigt werden, dass die Haare bereits vor dem Unglück ziemlich geschädigt waren. Zudem ist eine Schädigung mittels der „Strähnchenfärbung“ selten sowie im betreffenden Salon noch nie passiert. Im Übrigen hatte die angestellte Friseurin alles versucht, um den Schaden möglichst gering zu halten.

Fazit: Ist das Ergebnis beim Friseur wortwörtlich haarsträubend, kann der geschädigte Kunde unter Umständen Schmerzensgeld als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen oder Unannehmlichkeiten verlangen.

(AG Rheine, Urteil v. 12.05.2016, Az.: 14 C 391/14)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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