Mitbestimmung des Betriebsrats nicht nur bei Zeitarbeit, sondern auch bei Werk- oder Dienstvertrag

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Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht. Dies erfasst auch den Einsatz von Leiharbeitnehmern (Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung).

Will der Arbeitgeber Zeitarbeiter einsetzen, muss er also den Betriebsrat vorher nicht nur informieren, sondern muss ihn beteiligen. Stimmt der Betriebsrat dem Einsatz von Leiharbeitern nicht zu, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht eine Ersetzung der Zustimmung beantragen.

In der Praxis wird gelegentlich versucht, eine Mitbestimmung des Betriebsrats zu vermeiden, indem man externe Dienstleister im Rahmen von Dienstverträgen oder Werkverträgen einsetzt, anstatt Zeitarbeiter zu beschäftigen. Sofern es sich dabei tatsächlich nicht um „echte“ Dienst- oder Werkverträge handelt, liegt dennoch eine Arbeitnehmerüberlassung vor, die mangels Beteiligung des Betriebsrats von diesem unterbunden werden kann.

Selbstverständlich kann es sich aber auch um „echte“ Dienst- oder Werkverträge handeln. Auch diese können aber – so eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – der Mitbestimmung unterliegen.

Im konkreten Fall war ein externes Unternehmen mit Transportaufgaben betraut worden, daneben gab es eigene Lkw und Fahrer. Der Arbeitgeber stellte Dienstpläne auf, in denen neben seinen eigenen auch die Fahrer des Dienstleisters enthalten waren. Nach Auffassung des BAG hat er damit das Direktionsrecht über diese „fremden“ Fahrer teilweise ausgeübt, sodass dies zu einer „betriebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitgeberstellung“ führen könne – und damit zur Mitbestimmung gem. § 99 BetrVG.

Mit dieser Entscheidung (BAG, Beschluss vom 13.05.2014, 1 ABR 50/12) dürfte die Luft dünn werden für Unternehmen, die „im Grenzbereich“ zur Arbeitnehmerüberlassung externe Leistungserbringer im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen einsetzen. 


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