Mithaftung

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Ein Autofahrer war mit 200 km/h auf der Autobahn unterwegs, als ein anderes Fahrzeug nach links zum Überholen ausscherte und dabei 2 Fahrstreifen wechselte. Dabei übersah er den von hinten heranrauschenden Schnellfahrer.

Nach einem Urteil des OLG Koblenz hat der Schnellfahrer durch Überschreiten der Richtgeschwindigkeit um mehr als 50 % ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen. Ein Fahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/ einhält, hätte mit einer mittleren Bremsung den Unfall ohne weiteres vermeiden können.

Der Schnellfahrer wurde zu einer Mithaftung in Höhe von 40 % seines Schadens verurteilt. Der unvorsichtige ausscherende Autofahrer dagegen musste nur 60 % des Schadens, der Schnellfahrer bzw. die hinter ihm stehende Kfz-Haftpflichtversicherung 40 % tragen (AZ 12 U 313/13).


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