Mittäterschaft und Beihilfe bei Drogengeschäften - Urteil LG Stuttgart /Beschluss BGH vom 13. März 2019

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Im Umfeld von BtMG-Verkäufern gibt es häufig eine Vielzahl anderer Personen, die sich ebenfalls strafbar gemacht haben könnten. Wenn es zu einer Anklage und Verhandlung gegen diese Personen kommt, stellt sich für die Bestimmung der Strafbarkeit die Frage, ob diese als Mittäter oder nur wegen Beihilfe zu bestrafen sind. 

Wie ist ein Täter wegen Beihilfe zu bestrafen ?

Gemäß § 27 Abs. 2 StGB richtet sich die Strafe für den Gehilfen richtet nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 StGB jedoch zu mildern. 

An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt nach § 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß (§ 49 Abs. 1 StGB).

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. März 2019 (BGH 1 StR593/18) die Revision gegen ein Urteil des LG Stuttgart verworfen. Das Landgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom einen Beteiligten wegen Mittäterschaft verurteilt. Die einzelnen Abnehmer erhielten die bestellten Betäubungsmittel in der Regel von dem Angeklagten, mit dem sie das Geschäft telefonisch abgeschlossen hatten (BGH 1 StR593/18). In einigen Fällen verwies ein Angeklagter den Anrufer an den jeweils anderen Angeklagten oder beauftragte den anderen mit der Durchführung der Übergabe. An Geschäften mit höheren Kokainmengen beteiligten sich immer beide Angeklagten. 

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH 1 StR593/18).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialiert. Er hat sehr viele BtM-Täter erfolgreich vom Erstkonsumenten bis zum Händler im Kilobereich verteidigt und Verfahren zur Einstellung oder Freisprüchen geführt.

Für die erfolgreiche Verteidigung ist in der Regel entsprechend der ständigen Rechtsprechung entscheidend der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (zB. BGH 3 StR 224/13).

Foto(s): Fotolia_9978283_XSVerhaftung.jpg

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