Mobbing am Arbeitsplatz – Arbeitsgericht Hannover verurteilt Arbeitgeberin zu Schmerzensgeld

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Das Arbeitsgericht Hannover hat einer Arbeitnehmerin durch Urteil vom 01.06.2018 ein Schmerzensgeld wegen Mobbings in Höhe von 1.800 € (entsprechend einer halben Brutto-Monatsvergütung) gegen deren frühere Arbeitgeberin und in gesamtschuldnerischer Haftung auch gegen die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin persönlich zugesprochen.

Die Arbeitnehmerin war bereits seit 2015 unbeanstandet in dem Betrieb tätig. Im April 2017 trat eine neue Geschäftsführerin in das Unternehmen ein. Diese hatte die Arbeitnehmerin bald „auf dem Kieker“. Ein Grund dafür bestand nicht. Im Juli 2017 legte die Geschäftsführerin der Arbeitnehmerin den Entwurf eines Aufhebungsvertrages vor, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Die Arbeitnehmerin war damit jedoch nicht einverstanden. Seither schikanierte die Geschäftsführerin die Arbeitnehmerin. So wurde ihr von heute auf morgen ein Arbeitsplatz ohne PC und Telefon in einem anderen Stockwerk des Bürogebäudes und damit getrennt von ihren bisherigen Kollegen zugewiesen. Die Schlüssel zum Büro waren ihr von der Arbeitgeberin ebenfalls abgenommen worden, sodass sie zu Dienstbeginn und nach Rückkehr aus Mittagspausen immer „wie ein Pizzabote“ klingeln und Einlass zu ihrem eigenen Arbeitsplatz begehren musste. Auch hatte die Arbeitnehmerin auf Veranlassung der Geschäftsführerin keinen Zugang mehr zu der betriebsinternen Datenbank mit den dort hinterlegten Projekten, an denen die Arbeitnehmerin hätte arbeiten wollen. Ein von der Arbeitnehmerin erbetenes Zwischenzeugnis, mit dem sie sich bei anderen Arbeitgebern hatte bewerben wollen, wurde ihr ebenfalls von der Arbeitgeberin verweigert. Im Oktober schied die Arbeitnehmerin schließlich durch Eigenkündigung bei der Arbeitgeberin aus, da sie es an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr aushielt.

Die Arbeitnehmerin begehrte durch Klage beim Arbeitsgericht Hannover ein Schmerzensgeld gegen die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführerin persönlich in Höhe von 3.600 € (entsprechend einer Brutto-Monatsvergütung).

Das Arbeitsgericht Hannover verurteilte die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführerin (gesamtschuldnerisch haftend) durch Urteil vom 01.06.2018 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Arbeitnehmerin in Höhe von 1.800 €.

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, dass der Anspruch der Arbeitnehmerin auf die ausgeurteilte Entschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin gerechtfertigt sei. Die verschiedenen Benachteiligungen der Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberseite fügten sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts zu einem Bild zusammen, das nur den Schluss zulasse, die Arbeitgeberin habe versucht, der Arbeitnehmerin das Leben schwer zu machen, um ihre Bereitschaft zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. In der Gesamtschau könne dies, so das Arbeitsgericht, nur als vorsätzliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin gewertet werden. Für keine der beanstandeten Arbeitgebermaßnahmen sei eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Daher bliebe nur die Folgerung übrig, so das Arbeitsgericht, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin für ihre fehlende Bereitschaft zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung habe abstrafen wollen. Dies sei jedoch ein Missbrauch der Vorgesetztenstellung und verletze die Arbeitnehmerin daher empfindlich in ihrem sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch mit der Folge, dass ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe erforderlich und angemessen sei.

Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 01.06.2018 – 6 Ca 143/17 (nicht rechtskräftig).



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