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Mobiles Halteverbotsschild: Abschleppen eines ursprünglich erlaubt abgestellten Kraftfahrzeugs

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Wichtiges zu mobilen Halteverbotsschildern

Entscheidung des Gerichts: Sächsisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 3 B 891/06

Ein ursprünglich erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann grundsätzlich ab dem vierten Tag (nicht 72 Stunden) nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Besteht die Notwendigkeit, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren, oder war eine baldige Änderung der Verkehrsregelung für jedermann erkennbar, so kommt eine kürzere Vorlauffrist in Betracht.

Die regelmäßige Vorlaufzeit verlängert sich weder um einen Sonn- oder Feiertag noch in Abhängigkeit von Schulferienzeiten.

Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird (vgl BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95)

Rechtsanwalt Jan Marx

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