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Möbelhaus darf nicht mit Testergebnis werben

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Um Verbraucher vor Irrtümern bei der Kaufentscheidung zu schützen, gelten für die Werbung strenge Regeln. Einem Möbelhaus wurde kürzlich die Werbung mit einem privaten Testergebnis untersagt.

Mit Testergebnissen dürfen Unternehmen nur werben, wenn sie beim Verbraucher keinen falschen Eindruck erwecken. Das gilt sowohl für den Test selbst als auch das Ergebnis. Andererseits ist die Werbung irreführend und damit unzulässig. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht (OLG) Potsdam die Werbung eines Möbelhauses für unzulässig erklärt, das mit einem Testergebnis eines privaten Unternehmens geworben hatte.

Das Berufungsgericht beanstandete zum einen die Gestaltung des Testsiegels selbst. Die Bezeichnung des Privatunternehmens als „Deutsches Institut" und auch die Aufmachung des schwarz-rot-goldenen Siegels bewerteten die Richter als irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Aber auch die Auszeichnung „1. Platz, Bestes Möbelhaus" entsprach nach Ansicht des 6. Zivilsenats nicht den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen. Denn daraus war für den Verbraucher nicht erkennbar, dass tatsächlich nur die Service-Qualität des Möbelhauses getestet worden war. Beim Verbraucher konnte so der irrtümliche Eindruck erweckt werden, das Ergebnis bezieht sich außerdem auch auf andere Kriterien, etwa die Preisgestaltung, das Preis-Leistungs-Verhältnis und den Lieferservice.

Weil das Testergebnis beim Verbraucher eine falsche Vorstellung erwecken konnte, war die Werbung des Möbelhauses als irreführend einzustufen und damit wettbewerbswidrig. Irreführend ist eine Werbung, wenn Angaben entweder unwahr sind oder beim Verbraucher ein falscher Eindruck hervorgerufen werden kann.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 26.06.2012, Az.: 6 U 34/11)

(WEL)

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