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Möglicher Ausstieg entscheidend für Flugverspätung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Ab drei Stunden Flugverspätung können Passagiere von ihrer Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung verlangen. Zwischen 250, 400 und 600 Euro gibt es, abhängig von der Flugentfernung. Ein wichtiger Punkt war bis jetzt allerdings unklar: Wann ist ein Flug beendet und gilt nicht mehr als verspätet? Ist es die Landung des Flugzeugs, das Einnehmen der Parkposition, das Öffnen der Tür? Selten liegen die entscheidenden Minuten für eine Flugverspätung genau dazwischen. Entsprechend lange dauerte es, bis der für die Auslegung des EU-Fluggastrechts zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) einen einschlägigen Fall auf den Tisch bekam.

Flug war bei Landung noch nicht verspätet

Geklagt hatte ein österreichischer Passagier, der mit der deutschen Fluggesellschaft Germanwings von Salzburg aus unterwegs war. Die geplante Ankunftszeit am Flughafen Köln/Bonn war 14:40 Uhr. Aufgrund eines verspäteten Starts in Salzburg berührte die Maschine die Landebahn allerdings erst um 17:38 Uhr. In Parkposition befand sich das Flugzeug dann um 17:43 Uhr.

Die Landung erfolgte 2 Stunden und 58 Minuten zu spät, aber noch innerhalb der für die Entschädigung maßgeblichen drei Stunden. Für die beklagte Germanwings war daher dieser Zeitpunkt entscheidend. Zum Einnehmen der Parkposition kam es erst nach drei Stunden Flugverspätung. Laut bestimmter Regelwerke der EU und der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung (IATA) kennzeichnet dieser Moment die eigentliche Ankunftszeit. Der nochmals später stattfindende Ausstieg war hingegen für den Kläger entscheidend. Er verlangte deshalb die 250 Euro Entschädigung von Germanwings. Das im Fall zunächst angerufene österreichische Gericht legte dem EuGH daraufhin entsprechende Fragen vor.

Passagiere erst „frei“ mit Öffnen der ersten Tür

Der EuGH hat den Fall aus Sicht der Passagiere entschieden. Für diese komme es darauf an, rechtzeitig vom Ankunftsort aus weiter zu ihren jeweiligen Zielen zu gelangen. Das sei ihnen aber nicht möglich, solange sie sich noch in der Gewalt der Fluggesellschaft befänden. Nicht die Landung und auch nicht die Parkposition seien daher entscheidend. Schließlich dürfe hier noch niemand das Flugzeug verlassen. Erst das Öffnen der ersten Tür signalisiere Flugreisenden, dass sie jetzt aussteigen dürfen. Bis dahin handele es sich bei der Zeit auf dem Boden um verlorene Zeit. Die genannten Regelwerke zur Ankunftszeit bei Einnehmen der Parkposition gelten im Übrigen der Organisation des Flugverkehrs und nicht den Interessen der Flugreisenden.

(EuGH, Urteil v. 04.09.2014, Az.: C-452/13)

(GUE)

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