Möglichkeiten bei drohendem Verlust der Fahrerlaubnis nach Cannabisfahrt

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Nach Nr. 9 der Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist derjenige, der den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen von Kraftfahrzeugen (Kfz) nicht zu trennen vermag, nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kfz gerecht zu werden.

Erfährt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von der Fahrt unter Cannabiseinfluss wird sie daher regelmäßig im öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis des Betroffenen per Ordnungsverfügung entziehen wollen.

Allerdings unterscheidet das Gesetz bei Cannabis nach der Konsumhäufigkeit:

Nach der FeV führt regelmäßiger Cannabiskonsum zum Verlust der Kraftfahrteignung.

Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis liegt keine Kraftfahrteignung vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Ferner ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum keine Kraftfahrteignung gegeben, falls zusätzlich der Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.

Als „gelegentlich" wird nach der Rechtsprechung schon ein Konsum eingestuft, der „mehr als einmal" stattgefunden hat.

Daher führt lediglich ein Erstkonsum von Cannabis nicht zu Zweifeln an der Kraftfahrteignung.

Hat der Betroffene nicht bereits durch eigene Angaben gegenüber der der Polizei unnötigerweise eingeräumt, dass er Cannabis gelegentlich oder sogar regelmäßig konsumiert (Bei der Polizei ist Schweigen Gold), besteht eine Chance, die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde zu verhindern.

Aber auch wenn die Werte die Tatsache eine zumindest gelegentlichen Konsums von Cannabis nahelegen, lassen sich Führerscheinbehörden in einigen Fällen davon überzeugen, von der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.

Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls kann die Behörde ein ärztliches Gutachten fordern.

Statt die Fahrerlaubnis umgehend zu entziehen, kann sie die Teilnahme an einem Drogenscreening anordnen, um zunächst zu klären, in welcher Häufigkeit der betroffene Führerscheininhaber Cannabis konsumiert.

Dieser wird dann aufgefordert innerhalb von 6 Monaten 4 Blut- und/oder Urinproben bei einer anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahrteignung abzugeben.

Weigert sich der Betroffene, ein solches Drogenscreeningprogramm auf eigene Kosten zu absolvieren, wird die Behörde unmittelbar von dessen Nichteignung ausgehen und die Fahrerlaubnis sofort entziehen.

Kommt der Betroffene der Aufforderung nach und liegt innerhalb des Untersuchungszeitraums kein auffälliger Befund vor, gelten die Zweifel an der Kraftfahrteignung als ausgeräumt und er darf den Führerschein ohne weiteres behalten. 

Cannabiskonsumenten, die im Straßenverkehr positiv kontrolliert wurden, ist daher dringend zu empfehlen, sich direkt nach dem Zugang einer Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde oder besser sofort nach der Polizeikontrolle, an einen versierten Rechtsanwalt zu wenden. Ohne anwaltliche Unterstützung kommt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde. 

Auch in sehr schwierigen Konstellationen, etwa wenn der Betroffene einen häufigen Cannabiskonsum bereits zugegeben hat oder wenn der Langzeitwert sehr hoch lag, kann in Einzelfällen vor dem Hintergrund der existenzvernichtenden Folgen einer sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Verwaltungsbehörde eine Verständigung erreicht werden, bei der eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vermieden wird.

Die Behörde hat nämlich die Möglichkeit, auch dem häufigen Konsumenten von Cannabis in geeigneten Ausnahmefällen, die Fahrerlaubnis unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter strenger Auflagen zu belassen.
Solche Auflagen können beinhalten: Eine psychotherapeutische Aufarbeitung der hinter dem Konsum stehenden Problematik, Abstinenzvertrag über forensisch gesicherte Drogenscreenings, Vorlage eines medizinisch-psychologischen-Gutachtens (MPU) nach Erfüllung der ersten beiden Auflagen.

Der Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist spezialisiert auf Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie Fahrerlaubnisrecht. Nähre Infos unter www.cd-recht.de


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